Aufsatz 
Über Sophokleische Naturanschauung
Entstehung
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am bestimmtesten ausdrücken, die Moral auf die Religion gründen, und den lebendigen Glauben an Christum und die durch ihn geoffenbarten Heilswahrheiten als das Wesentliche in der Religion darstellen; so ist an die Stelle des Lehrbuchs für die oberen Religions-Classen der Gelehrten- Schulen von A H. Niemeyer, wenn es noch auf einem Gymnasium im Gebrauch sein sollte, eines der später erschienenen einzufthren. Dasjenige Lehrbuch der Religion, welches eingeftührt ist, ist anzuzeigen und gutachtlich zu äussern, ob dessen Beibchaltung, nach der beim Gebrauche ge- machten Erfahrung, gewünscht wird.

1. Vom 17. Mai. Nach dem abermaligen Beitritte mehrer ausländischen Gymnasien zum Austausche der Schul-Programme, sind künftig zehn Exemplare mehr erforderlich und mithin 200 Exemplare einzusenden.

5. Vom 3. Juli. Abschriſtliche Mittheilung der Begutachtung der Königl. wissenschaſftlichen Prüfungs- Commission über den Ausfall der schriftlichen Arbeiten der zu Ostern 1841 pro abitu Geprüſten.

G. Vom 27. Juli. Auf dem Titel eines jeden Programms ist der Name der betreffenden Anstalt, der Sitz derselben, das Schuljahr, die Veranlassung, der Inhalt und endlich der Vorname und Zuname des Verſassers der denschulnachrichten vorangehenden wissenschaftlichen Abhandlung bestimmt und vollständig anzugeben.

7. Vom 3. August. Um dem störenden Einflusse zu begegnen, den eine verkehrte Ansicht der Schüler von den Anforderungen des Reglements vom 4. Juni 1834 auf die wissenschaftliche Ausbildung zu äussern droht, hält das Königl. hohe Ministerium für zweckmässig, dass von jetzt an bei den Abiturienten-Prüfungen folgendes Verfahren beobachtet werde:

1) Die Prüfungs-Commission hat bei der Prüfung, wie sic'in dem Reglement vom 4. Juni 1834 vorgeschrieben ist, von der Voraussetzung auszugehen, dass jeder Schüler, der mit den nöthigen Vorkenntnissen in die erste Classe eingetreten ist, und während seines Aufenthaltes in derselben in allen Lehrgegenständen regelmässigen Fleiss gezcigt hat, sich die zum Ueber- gange auf die Universität erforderliche Schulbildung erworben habe.

2) Mit den schriftlichen Prüfungs-Arbeiten der Abiturienten und dem über die schriftliche Prüfung geführten Protokolle sind dem Königl. Commissarius sämmtliche in Prima von den Abiturienten angefertigten Arbeiten und die Censuren, die sie bei der Versetzung aus Secundà und als Primaner erhalten haben, vorzulegen. 3

3) Denjenigen Abiturienten, welche nach dem durch Censuren und Classen-Leistungen belegten zZeugnisse ihrer Lehrer mit den nöthigen Vorkenntnissen in Prima eingetreten sind, und während ihres Aufenthaltes in derselben in allen Lehrgegenständen einen regelmässigen Fleiss bethätigt haben, kann der Königl. Commissarius, wenn ihre schriſtlichen Prüfungs-Arbeiten genigend ausgefallen sind, auf den einstimmigen Antrag der übrigen Mitglieder der Prüfungs- Commission und auf den Grund der Bestimmung im§ 24 des Reglements vom 4. Juni 1834¼, die mündliche Prüfung in den Fächern erlassen, in welchen sie während ihres Aufenthaltes in Prima stets vollständig befriedigt haben.

4) Ist auf diese Weise einem Abiturienten die mündliche Prüfung theilweise erlassen, so ist solches in dem ihm zu ertheilenden Zeugnisse der Reife ausdrücklich zu bemerken, und auch