in den Gegenständen, in welchen er von der mündlichen Prüfung dispensirt worden, der
Grad der von ihm erlangten Kenntnisse nach den Bestimmungen im§ 31 des Reglements,
genau und vollständig zu bezeichnen.
8. Vom 6. September. Der Director wird aufgefordert, die ihm mitgetheilte Subscriptions- Einladung auf die, von dem Consistorial-Rath Romberg zu Bromberg beabsichtigte, Herausgabe einer Sammlung auserwählter Gedächtniss-Predigten auf des hochseligen Königs Majestät, nach den sich darbietenden Umständen möglichst zu berücksichtigen.
9. Vom 25. October. In den Abiturienten-Zeugnissen ist, nach§ 31 des Reglements vom 4. Juni 1834, in der durch Anlagen und Fleiss bezeichneten Rubrik II, das Verhältniss der An- lagen zu dem Fleisse, wie des Fleisses zu den Anlagen jedesmal genau zu beurtheilen.
10. Vom 26. October. Der Director erhält Abschrift von dem Rescript der Königl. Mini- sterien des Königlichen Hauses, der Finanzen und der Geistlichen u. s. w. Angelegenheiten vom 11. September c., betreffend das zu verwendende Stempelpapier zu den Gehalts-Quittungen über neue Besoldungen und Gehalts-Zulagen, so wie zu den Quittungen der Hinterbliebenen verstorbener Beamten und Pensionaire..
11. Vom 25. November. Der Director wird aufgefordert, das anliegende Schema hinsichts des Brennholz-Bedarfs nach den vorhandenen Rubriken auszufüllen und zur weiteren Veranlassung zurückzureichen.
12. Vom 16. December. Mittelst Circular-Verfügung wird dem Director das gedruckte Protokoll der neunten Versammlung der Directoren der Westphälischen Gymnasien zur Kenntniss- nehmung und zu eventueller Berichtœstattung über den Plan einer neuen Methode des lateinischen Unterrichts mitgetheilt.
13. Vom 24. December. Die Einführung eines bestimmten Lehrbuchs für den evangelischen Religions-Unterricht ist keinesweges nothwendig, sondern es genügt, wenn bei dem gedachten Unterrichte der als kirchliche Bekenntniss-Schrift sanctionirte kleine Katechismus Luthers in den evangelischen Gymnasien zum Grunde gelegt wird.
14. Vom 3. Januar 1842. Mittheilung der Abschrift von dem Erlasse des Königl. Ministeriums der Geistlichen-Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 21. December 1841 an die Königl. Wissenschaftliche Prüfungs-Commission, in Betreff der Prüfung der Candidaten des höheren Schul- Amtes in der Theologie und in der hebräischen Sprache.
15. Vom 1. Januar. Dem Director wird in Folge seines Berichts vom 31. December v. I. Abschriſt der Circular-Verfügung vom 7. September 1824 zur Vervollständigung des Schul-Archivs zugesendet.
16. Die am 15. Januar 1833 und am 25. August v. J. erlassene nähere Bestimmung, unter welchen Bedingungen die Uebertragung eines Staatsamtes oder eines Nebenamtes an einen Geist- lichen zu gestatten sei, ist auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen wie Königlichen so Privat- Patronats in Anwendung zu bringen.—
12. Vom 25. Januar. Abschriftliche Mittheilung einer Verfügung des Königlichen Ministeriums der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 16. Januar c., dass von jetzt


