Aufsatz 
Das Alexanderlied des zwölfen Jahrhunderts
Entstehung
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ein hoffnungsloſer wurde, war er bei der Sicherheit und Leichtigkeit, mit der er die Disciplin aufrecht zu halten verſtand, und bei der rückſichtsvollen Folgſamkeit der ihn liebenden Schüler während des Winter's doch noch im Stande, den kleinen Kreis von eifrigen Turnern, die er in dem kleinen Turnlokale um ſich verſammeln konnte, zu leiten und zu beſchäftigen.

Während der Sommermonate hatten die Schüler auch Gelegenheit unter Aufſicht zu baden, indem die Kö⸗

nigl. Kommandantur die Erlaubniß zur Benutzung eines in der Neiſſe ausgeſteckten und von einem Pionir⸗Ser⸗ geanten beaufſichtigten Badeplatzes gab.

Aeberſicht des Lehrplans.

Cehrer-Collegium Wöüchentliche Stundenzahl und Leh rkã cher. in

Zahl der wöchentlichen Lehrſtunden. 1. II. III. Iv. V.] VI. Director Dr. Sondhauß......... 15 St. Religion........... 2 2 2 2 2 2 Oberlehrer Weberbauer......... 19 Mathematik und Rechnen 6 6 6 6 5 5 Oberlehrer Dr. Bauer.......... 22 Phyſik............ 3 3 2= Religionslehrer Scherzberg........ 18 Chemie.......... 2 2 Lehrer Pohl...... 20] Naturgeſchichte....... 1 1 2 2 2 2 Religionslehrer Stier........... 22 Geſchichte......!... 2 2 2 2 2 2 Lehrer Brilka................ 20 Geographie......... 2 2 2 2 2 2 Collaborator Hawlitſchka......... 20 Deutſch............ 4 4 4 4 5 5 Dr. Poleck............... 4 Franzöſiſch......... 4 4 4 4= Candidat Schneider............ 16 Latein........... 4 4 5 5 6 6 Zeichnenlehrer Barthelmann........ 14 Polniſch........... 2 2 Schreiblehrer Hitſchfeldd.......... 3 Zeichnen........ 2. 2 2 2 2 2 Schreiblehrer Lorenz..........B. 3 Schönſchreiben 2 3 3 Geſanglehrer Ellguth........... 5 Singen...... 1. 1 1 1 Turnlehrer Hanſer im Sommer... 4 Allgem. Singſtunde.... 1 1 1 1 1 ⁄1 1

im Winter.... 10. 31

Summa 35 35 33 33 31

II. Wmtliche Berordnumgen und Mittheilungen.

1) Vom 26. April 1853. Die Königliche Regierung zu Oppeln theilt eine das im letzten Prhunmur unter Nro. 19 abgedruckte hohe Miniſterial⸗Reſeript vom 24. Februar deſſelben Jahres näher beſtimmende erfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegium vom 12. April abſchriftlich mit und verfügt, daß auch an der Real⸗ ſchule hiernach verfahren werden ſoll. Das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium theilt der Pöniglichen Regierung