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20. 10. M.-E. Betrifft die Versetzung der Schüler. 2 Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehr- anstalten: § 1.
Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abge- gebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2.
Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgeseben werden darf.
§ 3.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Unge- nügend, zusammengefasst werden.
§ 4.
Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaft- lichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn ange- nommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Feblende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5.
Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am An- fange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Füchern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des


