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Kinder von Weibern aus dem Sklavenstande, auf welche nach ihrer Ansicht geringere Schmach fallen konnte als auf voll- berechtigte Frauen. Und in der Tat erweisen die Türken den Kindern von Nebenfrauen und Odalisken dieselbe Ehre wie denen ihrer ebenbürtigen Frauen, und die Kinder haben auch dieselben Erbrechte auf das Gut des Vaters. Als daher Mustapha wegen seiner hervorragenden Begabung und blühen- den Jugend durch die Beliebtheit beim Heere und die all-
gegen eure Sklaven; denn Stolzse und Hochmütige liebt Gott nicht“, schreibt der Koran(Sure 5) vor. Gewohnheitsrecht 1st es, männliche Sklaven, wenn sie 7 bis 9 Fahre ireu gedient haben, freisulassen. Freigelassen müssen auch alle Sklavinnen werden, mit denen ein freier Mann eine Ehe eingeht. Freigelassene Sklaven stiegen und steigen mitunter zu. den höchsten Ämtern empor. Glänzende Stellungen haben die Sklaven und Sklavinnen der Hofhaltung des Padischah zu allen Zeiten gehabt. Die Eunuchen, Chadim oder Verschnittenen, die als Aufseher des Harems von jeher eine ebenso grosse Rolle spielten, verdanken ihre Ein- führung durchaus nicht dem Islam, sondern wurden von den Türken aus der Hofsitte des christlichen Byzantinerreichs herübergenommen. Der Harem des Sultans besteht aus mehreren hundert weissen Sklavin- nen, aus denen sich der Grossherr mehrere Frauen(Kadinen) erwählt, von welchen diejenige, die den ersten Sohn gebiert, den Vorrang vor allen übrigen erhält, und als die offizielle Gemahlin des Sultans die höchsten Ehren geniesst. Kommt ihr Sohn auf den Thron, was indessen nur möglich ist, wenn keine erbberechtigten Brüder des Sultans vorhanden sind, weil bekanntlich im osmanischen Reiche das Majorat und nicht die Primogenitur als Erbfolge herrscht, so erhält sie den Titel Sultan Walide, Sultans-Mutter, und hat gewöhnlich als solche Einfluss auf die Regierung. Nach diesen Gesichtspunkten muss also der Bericht Busbecks über die Tragödie im Hause Solimans und seiner Gemahlin Roxolane, der schönen Russin Churrem, betrachtet und berichtigt werden. Im übrigen ist, obgleich der Koran dem Moslem bis zu vier legitimen Frauen gestattet, die Monogamie bei den Türken die gewöhnliche Art der Ehe, und zwar sowohl wegen des lieben Hausfriedens, als wegen der erheblich gesteigerten Haushaltungskosten, die von mehreren Frauen veranlasst würden.(Vergl.Meyers Türkei a. a. O.)


