Aufsatz 
Von Landstreichern, friedlosen Leuten und fahrendem Volk, besonders in den nassau-ottonischen Ländern von 1500 bis 1800 : Ein Beitrag zur Kulturgeschichte Nassaus
Entstehung
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den 1759 von franzöſiſchen Marketendern erſchlagenen Waldernbacher Bürger Wilhelm Keyl.

Zur Bekämpfung dieſer Unſicherheit wird 1742 die Anſtellung tüchtiger Tag⸗ und Nachtwächter im Oraniſchen angeordnet und in der Feuerlöſchordnung) von 1757 beſtimmt, daß bei einem Dorfbrand nicht die ganze Nachbarſchaft helfen ſoll, damit das Nachbardorf nicht auch ein Opfer der Mordbrenner wird, und 1760 wird vor raubenden Vagabunden gewarnt, die ſich in Naſſau⸗Katzenelnbogen herum⸗ treiben).

Von anderen ottoniſchen Gebieten nenne ich die Grafſchaft Siegen, in der 1708 alle verdächtigen Kerle verhaftet werden ſollen. 1739 wird angeordnet, daß bei einem Raubüberfall der betreffende Hausbeſitzer einen Alarmſchuß abgeben, das Dorf aber Sturm läuten und die Ver⸗ folgung auch über die Landesgrenze ſich erſtrecken ſoll. Der Untertan darf behalten, was er einem Räuber abnimmt, und erhält 5 Reichs⸗ taler Belohnung, wenn er einen in Haft bringt.

In Diez wird 1721 befohlen, daß außer dem Nachtwächter immer weitere 3 Männer vor und nach Mitternacht patrouillieren ſollen, ja 1723 erlaubt man kurzer Hand, nachts jeden Fremden totzuſchießen, der ſich unbefugter Weiſe in einem Gehöft ertappen läßt. Schließlich taten ſich wie in früheren Jahrhunderten mehrere Landesherren zuſammen, aber auch ſie erreichten keine durchgreifende Veränderung der Verhält⸗ niſſe. Da iſt zunächſt die 1748 in Frankfurt gegebene Verordnung) für den ganzen Kur⸗ und rheiniſchen Kreis zu nennen, die den Räubern nach Karls V.peinlicher Gerichtsordnung die Galgenſtrafe und je nach der Schwere des Falles das Zwicken mit glühenden Zangen in Aus⸗ ſicht ſtellte. Jeder ſoll auf der Stelle erſchoſſen werden, der nicht ſofort auf Anruf Flinte, Piſtole, Terzerol, Säbel, Degen oder Prügel weg⸗ wirft. Der Untertan, der die Kerle unterſtützt, wird zu öffentlicher Schanzarbeit verurteilt und eine einmal monatlich ſtattfindende Generalſtreife angeordnet.

Noch einmal hören wir von einem derartigen gemeinſamen Vor⸗ gehen aus dem Jahre 1801. Damals trafen ſich in Wetzlar) die Ver⸗ treter von Kurtrier, Naſſau⸗Dillenburg, Naſſau⸗Weilburg, Naſſau⸗ Uſingen, Anhalt⸗Schaumburg, Solms⸗Braunfels, Solms⸗Lich, Solms⸗ Laubach, Solms⸗Rödelheim, Wied⸗Neuwied, Wied⸗Runkel und der Reichsſtadt Wetzlar, die die Frankfurter Beſchlüſſe von 1748 erneuerten und in einzelnen Punkten erweiterten. Zum Beitritt zu dieſen Wetzlarer Beſchlüſſen wurden eingeladen Kurmainz, Heſſen⸗Kaſſel, Heſſen⸗Hom⸗ burg, Sayn⸗Altenkirchen, Sayn⸗Wittgenſtein, Sayn⸗Berleburg, Leinin⸗ gen⸗Weſterburg, die Fürſten von Iſenburg, der Graf von Baſſenheim,

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