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Ich wende mich zur fünften und letzten Urſache der Landſtreicherei. s ſind die verrotteten Zuſtände im Heerweſen der alten Zeit. Die ienſtentlaſſenen und fahnenflüchtigen Landsknechte¹) und Söldner bil⸗ ien ſeit Maximilian I. eine öffentliche Gefahr. Oft iſt freilich der Gartenknecht“, wie man den landſtreichenden Soldaten mit Vorliebe lannte, von dem wirklich im Dienſt befindlichen Soldaten nicht zu unter⸗ ſcheiden*). Im Naſſauiſchen hören wir zum erſtenmal von ihnen un⸗ nittelbar nach dem Schmalkaldiſchen Krieg. Denn 1549 wendet ſich Sraf Wilhelm von Dillenburg wider die Kriegsleute, gegen die man bie Sturmglocke läuten ſoll, und 1554 und 1556 verbietet er allen Aus⸗ indern ſein Land, da von Mordbrennern“*) Kunde gekommen ſei, die chon etliche Dörfer und Flecken angeſteckt hätten. Ja, das Unweſen ourde ſo ſchlimm, daß Graf Johann von Dillenburg 1569 den Unter⸗ aanen empfehlen muß, nicht nur auf durchziehendes Kriegsvolk ſcharf zu chten, ſondern ſogar„zu dyeſen wetzigen geferlichen leufften“ ihre wert⸗ kollere Habe aufs Schloß nach Dillenburg zu bringen). 1570 hören wir, daß Diebesbanden eingebrochen ſind, die mit Vorliebe die Kirchen usrauben, ſodaß im nächſten Jahre die Gemeinden bei 100 Gulden Strafe verpflichtet werden, zu prüfen, ob die Landsknechte einen„Pas⸗ vort oder glaubwürdigen Schein ires wolhalttens“ beſitzen, und die Kachbarſchaft im Notfall durch Sturmläuten zu Hilfe zu rufen. Es wird ſogar die ausdrückliche Erlaubnis gegeben, die Gartenbrüder ein⸗
ach totzuſchlagen. Es bedeutete einen Fortſchritt, daß nach ähnlichen 560 und 1565 gemachten Verſuchen') die Grafen des Wetterauer Krei⸗ es 1577 die gemeinſame Bekämpfung der Landplage beſchloſſen und ich gegenſeitig Hand in Hand zu arbeiten verſprachen. Schließlich nahm ich auch der Kölner Kreistag des niederländiſch⸗weſtfäliſchen Kreiſes 585 der Sache an und erließ ein Gebot mit einer ſtattlichen Anzahl on Paragraphen gegen die Plackereien, Räubereien, das Bedrohen, Fangen, Spannen, Rantzionieren(= loskaufen, rancon= Löſegeld), Norden und Brennen. Aber auch dieſe Kreisbeſchlüſſe blieben ohne Virkung. Denn ſchon im nächſten Jahre ſpricht der genannte Graf Bohann davon, daß ſich vor kurzem„allerhandt verdechtige und arg⸗ vohniſche Leuth als Verrähter, Ausſpäher, Kundſchaffter, Mordt⸗ renner“ bemerkbar gemacht hätten.
Siegener Verordnungen von 1586 und 1603 fordern, daß man ie Reiſepäſſe der Gartenknechte unterſuche und beſonders dann auf⸗ aſſe, wenn ſie ſich auf Seitenwegen aufhalten und ſich durch Pfeifen nd Rufen verdächtig machen. Auch die Dillenburger Regierung muß ochmals 3 Verfügungen in den Jahren 1612 und 1617 erlaſſen; da⸗ ach ſollen die Dorfwächter auf der Hut ſein und niemand ſie beher⸗
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