Aufsatz 
Von Landstreichern, friedlosen Leuten und fahrendem Volk, besonders in den nassau-ottonischen Ländern von 1500 bis 1800 : Ein Beitrag zur Kulturgeschichte Nassaus
Entstehung
Einzelbild herunterladen

genannt, Chriſtian la Fortun, Friedrich St. Amoux der Lange, Johann la Fortun, Student) Velten und Johann la Foure aufzuhängen, die übrige aber, als Johannes Reinhold, Hanß Henrich Stoffel oder Ba⸗ lanton, Gottfried la Fortun, Maria Eliſabeth, Georg la Gravens Ehe⸗ weib, Anna Maria, Chriſtoph Himmolas Wittib, Catharina, Student Veltens Eheweib, Magdalena, Chriſtian Störtzingers Wittib, Catharina, Johannes Lorries oder Gabriels Eheweib, Maria Roſina, des Hem⸗ perlas Mutter, Anna Maria, deſſen angenommene Frau, ſodann Anna Chriſtina, Anton Alexanders Eheweib, zu decolliren, mithin reſpective durch Rad, Strang und Schwerd vom Leben zum Tod zu bringen.

Zwar war damit einer beſonders gefährlichen Bande das Hand⸗ werk gelegt, die Zigeuner waren aber dennoch nicht auszurotten, weil wirklich durchgreifende Maßnahmen nicht gegen ſie getroffen wurden, ſondern die Behörden ſich mit ſcharfen Ausweiſungsbefehlen immer wieder begnügten. So iſt hier die Siegener Verordnung) von 1739 gegen die Zigeuner und Vagabunden zu nennen, die als Diebe und Mordbrenner das Land ſchädigen. In 14 Tagen müſſen ſie über der Grenze ſein, jeder Untertan hat bei 10 Rottalern Strafe verdächtige Elemente anzuzeigen, im Falle ihrer Verhaftung ſind ſie zu Zuchthaus⸗ oder Karrenſtrafe zu verurteilen, zu erſchießen aber im Falle des Wider⸗ ſtandes.

Auch die oraniſche Behörde bewies 1740 wieder ihre Machtloſig⸗ keit, indem ſie die Zigeuner erneut auswies und jeder Gemeinde, die ſie duldete, eine Strafe von 20 Rottalern androhter). Im gleichen Jahre aber macht von ſeiner Reſidenz Oranienſtein aus Fürſt Wilhelm Carl Heinrich Friſo bekannt, daß große Zigeunerbanden ins Land gekommen ſeien. Man ſoll ſie niederſchießen und die angedrohte Strafe an Pfählen an der Grenze, an den ſogenanntenHeidenſtöcken, anſchlagen), von denen unten noch mehr die Rede ſein wird.

Schuld an dieſer Landplage war die Zerſplitterung Deutſchlands und Naſſaus in ſo viele kleine Herrſchaften und die Leichtigkeit, mit der man ſich durch ſchnelle Flucht über die Grenze der Verfolgung entziehen konnte. Sehr bezeichnend iſt deshalb die 1748 in Oranien veröffentlichte Verordnung, nach der mit dem Burggrafen von Kirchberg⸗Sayn ein Vertrag zuſtande gekommen war, der das Zigeunergeſindel gegenſeitig über die Grenze zu verfolgen beſtimmte. Auch 1756 wird den Beamten zum Zweck der Verfolgung ausdrücklich geſtattet, die Grenze zu über⸗ ſchreiten. Es wäre aber falſch anzunehmen, daß damit die öffentliche Unſicherheit behoben geweſen wäre. Das Gegenteil iſt richtig, wie das Ende des 5. Abſchnitts beweiſtn).

8