Aufsatz 
Von Landstreichern, friedlosen Leuten und fahrendem Volk, besonders in den nassau-ottonischen Ländern von 1500 bis 1800 : Ein Beitrag zur Kulturgeschichte Nassaus
Entstehung
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II.

Die zweite Urſache der öffentlichen Unſicherheit war die Unfähigkeit der kleinſtaatlichen Regierungen, den Zigeunerbanden erfolgreich ent⸗ gegenzutreten. Mit einem Schutzbrief Kaiſer Sigismunds verſehen überſchwemmten ſie ſeit 1417 auch Deutſchland, und wenn auch der Reichstag zu Speyer 1498 ihre Ausweiſung anordnete, ſo hielt ſich dennoch trotz grauſamer Verfolgung dieſes ſelbſt heute noch rätſelhaft Volk durch die Jahrhunderte*). Das mag auch z. T. daher kommen, daß man erſt am Ende des 18. Jahrhunderts in polizeilichen Verfügunge und gelehrten Abhandlungen die Zigeuner volkskundlich von den übrige Landſtreichern ſchied⸗).

Im Naſſau⸗Ottoniſchen finde ich ſie zuerſt 1522 im Amt Siegen er wähnt), wo ſich damals einHeidenkönig, ein Zigeunerhauptmann, mit Erlaubnis des Grafen Wilhelm aufhielt. Es iſt aber dennoch nicht richtig, wenn man daraus, wie Brepohl es tut'), ſchließen wollte, i Naſſau ſeien die Zigeuner beſſer und menſchlicher behandelt worden als anderswo oder naſſauiſche Regenten hätten vor 1650 nichts gegen ſie unternommen. Denn bereits 1567 befiehlt Graf Johann von Naſſau Dillenburg den Schultheißen, keine Zigeuner, Mordbrenner oder ande⸗ res verdächtiges Volk zu dulden. 1570 weiſt er nochmals auf die Zi geuner hin,die ſich Heiden nennen, ſo der chriſtlichen Lande verrete ſeint. Man nannte ſie deshalb auch kurzHeiden. 1586 werden ſi

Hier wird 1617 nochmals auf ſie als öffentliche Landplage hingewieſen Die Tag⸗ und Nachtwächter ſollen ſcharf auf ſie aufpaſſen, und keiner ſoll ſie beherbergen.

Beſonders bedenklich war, daß ſie ſich im 30jährigen Krieg ſogar militäriſche Fertigkeiten aneigneten) und z. B. Wallenſtein ſie als plün⸗ dernde Vorhut benutzte. In die Zeit nach dieſem Krieg fällt denn auch die eingehende Diezer Zigeunerverordnung*) von 1674. Danach mache ſtarke Rotten, Männer und Weiber, durch Diebſtahl und Betrug das Land unſicher. Sie ſtecken in Abgötterei und heidniſchem Aberglaube ſind Verräter der Chriſten und oft Kundſchafter und Ausſpäher. Ma ſoll ſie bei 20 Rottalern Strafe aus dem Lande jagen, ſelbſt wenn ſi einen Paß beſitzen. Sollten ſie ſich aber der Landesverweiſung wider ſetzen, ſo iſt es erlaubt, ſie zu verwunden. Auch die Siegener Kanzlei ſah ſich 1688 zu ſcharfem Vorgehen veranlaßt. Sie wirft ihnen Diebſtähl und Brandſtiftungen vor. Wenn ſie ſich der Ausweiſung nicht fügen, ſoll man ſie ins Gefängnis nach Siegen bringen. Jedem Dorf, das ſie dulde wird eine Geldſtrafe von 50 Gulden angedroht. Dieſelbe Kanzlei bezeug aber 21 Jahre ſpäter 1709 ihre Ohnmacht dadurch, daß ſie die Verord nung gegen dasZigeuner⸗, Heyden⸗ und Landſtreicher⸗Geſchmeiß er

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