Juden in Wiesbaden die Benutzung des Gemeindebades verboten). Gerade die landſtreichenden Juden begegnen uns als eine Landplage immer wieder in naſſauiſchen Erlaſſen durch die Jahrhunderte hindurch. So gab ſchon 1570 Graf Johanna) von Naſſau⸗Dillen⸗ burg eine Verfügung gegen die Müßiggänger, Landſtreicher, Bett⸗ ler, Zigeuner und Juden heraus, die man verhaften ſoll. Lehr⸗ reich iſt auch die Judenordnung der Fürſtin Albertine von Diez⸗e) aus dem Jahr 1682. Ohne ihre Genehmigung durfte ſich kein Jude niederlaſſen, auch bei Chriſten nicht wohnen, und fremde Juden— dies iſt hier beſonders wichtig— konnten ſich nur fünf Tage an einem Ort des Fürſtentums Diez aufhalten. Eine andere Diezer Verordnung von 1720 befiehlt nochmals, das Land von allen fremden Juden zu ſäubern. 1764 wurde im Oraniſchen ausländiſchen Juden jeder Handel verboten. Man ſoll ihnen die Waren abnehmen, dem Untertanen, der von ihnen kauft, eine Strafe von 30 Rottalern auferlegen, dem Anzeiger aber eine angemeſſene Belohnung geben. Be⸗ ſonders ſcharf ging die ebenfalls für ganz Naſſau⸗Oranien geltende Ver⸗ fügung“) von 1770 gegen die Juden vor. Sie ſollen ausgewieſen wer⸗ den, wenn ſie keinen Schutzbrief) beſitzen. Erweitert wurde dieſes Ge⸗ ſetz 1773. 20 Rottaler Geldbuße oder 14tägige Schubkarrenſtrafe ſoll den treffen, der einen fremden Juden aufnimmt, da ſie oft die öffentliche Sicherheit gefährdeten. Während dieſe Bekanntmachungen allgemein ge⸗ halten ſind, gehen andere auf beſtimmte Vorfälle zurück. 1778 wird in Dillenburg öffentlich vor dem getauften Juden Anton Glückſelig ge⸗ warnt, der mit Zeugniſſen Gießener und Göttinger Profeſſoren in Her⸗ born, Wetzlar und in der Wetterau Betrug verübt hatte. Ein Diezer Steckbrief von 1779 iſt gegen 3 mit Namen genannte Juden gerichtet, die zu einer Diebesbande von 30 Juden und 5 bis 6 Chriſten gehörten und in Diez einen ſchweren Einbruch verübt hatten. Beſonders intereſſant iſt die eine genaue Perſonenbeſchreibung enthaltende Bekanntmachung⸗) der Dillenburger Juſtizkanzlei von 1786, wonach den kürzlich in Hada⸗ mar verhafteten 8 fremden Juden, 5 Männern und 3 Weibern, der Ein⸗ bruch bei dem Kaufmann Siebert in Hadamar zwar nicht nachgewieſen werden konnte, ſie aber doch als Müßiggänger des Landes verwieſen werden. Sie ſtammten aus Hattenheim, Gedern, Kreuznach, Ruternheim, Hemsbach, einer aus der Schweiz, 2 aus Amſterdam. Ein Dillenburger Steckbrief von 1795 wendet ſich gegen weitere 6 fremde Juden, die ſich einen Betrug hatten zu Schulden kommen laſſen und zum Teil aus dem Schwäbiſchen ſtammten. 1798 veröffentlicht dieſelbe Behörde eine Be⸗ kanntmachung gegen 3 fremde Juden, die im Amt Mengerskirchen auf Diebſtahl ausgezogen waren. Einer hatte eine franzöſiſche National⸗ kokarde getragen. Im gleichen Jahre wurden mehrere Juden verhaftet,
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