Aufsatz 
Von Landstreichern, friedlosen Leuten und fahrendem Volk, besonders in den nassau-ottonischen Ländern von 1500 bis 1800 : Ein Beitrag zur Kulturgeschichte Nassaus
Entstehung
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Reichskammergericht in Wetzlar 1722, drei ſeiner Söhne und eine Toch⸗ terin ehrlich⸗ und bürgerlichen Stand ſetzen zu laſſen, wobei er mit⸗

beüte.)da ſein älteſter Sohn Jakob das Scharfrichteramt übernommen abe*).

Von anderen) unehrlichen Leuten aus alten Tagen ſind zu nennen die Gaſſenkehrer wegen ihrer niedrigen Dienſtleiſtungen, die Zollwächter wegen ihrer ſprichwörtlichen Unredlichkeit, die ſie ſchon zur Zeit Chriſti in ſchlechten Ruf brachte, die Leinenweber aus dem gleichen Grund, die Totengräber, weil der Scharfrichter oft auch dieſes Amt verſah, endlich die Türmer, da der Stadtturm zugleich Gefängnis war und Türmer und Nachtwächter zu den mißachteten niederen Gerichtsdienern gehörten.

Daneben gab es noch eine Reihe von Gewerben), die in üblem Rufe ſtanden. So waren die Bader und Scherer) wegen der Unrein⸗ lichkeit ihres Berufes früher mißachtet. Die Siegener Regierung befahl deshalb 1701 und 1706 die Ausweiſung der fahrenden Haarſchneider. Auch die Hirten, Schäfer und Müller waren berüchtigt, ohne daß wir immer den Grund hierfür einwandfrei wüßten. Beſonders verachtet waren ferner die fahrenden Spielleute und Gaukler, weil ſie unſtät waren. Denn volle Ehre genoß nur der, der auf eigenem Grund und Boden ſaß. Das Wortfahrend ſagte genug. Neben dem fahrenden Fräu⸗ lein ſtand der fahrende Schüler, der alles andere, nur nicht das ernſte Studium betrieb*). So wird denn ſchon 1586 für das Amt Siegen ver⸗ ordnet, daß dieUmbgännger mit Geygenleyren and anderm Seitten⸗ ſpiel auszuweiſen ſind, und unter einer 1792 in Wiesbaden feſtgenom⸗ menen Räuberbande befindet ſich bezeichnender Weiſe auch ein fahren⸗ der Muſikant.(Dieſe Gaunerſchar nenne ich, obwohl ſie im walrami⸗ ſchen Naſſau verhaftet wurde, hier und ſpäter bisweilen, da die Akten über ſie von allgemeinem Intereſſe ſind.) Im Zuſammenhang hiermit ſind auch die polniſchen Bärenführer) zu nennen, denen 1770 eine Strafe von 50 Stockſchlägen angedroht wird, wenn ſie nicht ſchleunigſt das oraniſche Gebiet verlaſſen.

Ganz beſonders ſind es endlich die Juden¹), die in der Behandlung durch die Öffentlichkeit mit den ebengenannten Menſchenklaſſen auf gleicher Stufe ſtanden. Sie durften ſich nur dann im Lande aufhalten, wenn ſie das ſogenannte Judenſchutzgeld an den Landesherrn zahlten, das z. B. am Ende des 18. Jahrhunderts in Naſſau⸗Oranien 38 Gulden jährlich betrug), und bildeten nicht nur eine religiöſe, ſondern auch eine rechtliche und kommunale Gemeinſchaft. Denn ſie hatten ihre eigene Gerichtsbarkeit, ihre beſondere Judengaſſe oder ein getrenntes Stadt⸗ viertel, ihre Fleiſchbank und ihr Badehaus, ja ſogar ihren eigenen Gar⸗ ten zu Spaziergängen a). Noch 1768 mußten jüdiſche Badegäſte in Ems ein beſonderes Badehaus benutzen¹), und ganz ähnlich war 1781 den

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