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als Augiasſtälle des heidniſchen Unglaubens geſchleudert werden, haben Proteſtanten und Katholiken in Eintracht gelebt und keine Spur von confeſſionellen Reibungen und Unduldſamkeiten unter Lehrern und Schülern aufkommen laſſen. Als Collegen und Commilitonen für einen gemeinſamen Beruf mit einander arbeitend und wett⸗ eifernd, haben ſie einander achten und ehren gelernt, haben ſie durch Austauſch ihrer Anſichten, Gewohnheiten und Einrichtungen ſich wechſelſeitig gebildet und ver⸗ vollkommnet. Unter dieſen Umſtänden iſt es nur ein aus dem innerſten Leben organiſch entfaltetes Reſultat, daß auch die confeſſionelle Trennung der Gymnaſien nicht mehr im ſchroffſten Gegenſatze feſtgehalten werde. Unſere höchſte Staatsbehörde hat zwar niemals ausdrücklich verfügt, daß eine Scheidung der Gymnaſien hin⸗ ſichtlich der Lehrer nach ihrer kirchlichen Confeſſion abweichend von den bei den Real⸗ und Gewerbſchulen einerſeits und der Univerfität andrerſeits befolgten Ver⸗ fahren ſtattfinden ſollte. Da jedoch dieſe Trennung in der adminiſtrativen Praxis des letztverfloſſenen Decenniums vollſtändig durchgeführt worden iſt(mit alleiniger Ausnahme des für gemiſcht erklärten Gymnaſiums zu Worms), ſo geht die Anſicht unſerer Studienbehörde dahin, daß eine Milderung hierin den Anforderungen der Zeit entſprechend ſein möchte. Wir zweifeln nicht an der Nothwendigkeit, die Stel⸗ len der Directoren wie der etwaigen Fachlehrer für Geſchichte und deutſche Literatur immer mit Männern der entſprechenden Confeſſion zu beſetzen, überhaupt die ge⸗ eignete Rückſicht auf die letztere in allen vorkommenden Fällen zu nehmen und ſomit im Allgemeinen die eonfeſſionelle Unterſcheidung der einzelnen Lehrercollegien fort⸗ beſtehen zu laſſen, aber wir dürfen auch die in vieler Beziehung nachtheiligen Fol⸗ gen nicht überſehen, welche aus einer bis zur äußerſten Conſequenz getriebenen Durchführung jenes auf die Gymnaſien beſchränkten Trennungsſyſtems ſich zu ent⸗ wickeln pflegen, und müſſen deshalb für wünſchenswerth halten, daß daſſelbe nicht mit principieller und ausnahmloſer Strenge auf alle Candidaten und Hülsslehrer, auf alle Lehrer der alten Sprachen, der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften und der techniſchen Fächer angewendet werde. In billigender Würdigung dieſer Anſicht hat auch unſere höchſte Staatsbehörde bereits einem katholiſchen Gymnaſialcandidaten den Acceß am Gymnaſium zu Gießen geſtattet. Die Anſtellung von Theologen an unſern gelehrten Schulen iſt, wie ſich von ſelbſt verſteht, niemals beanſtandet worden, ſofern dieſelben den für dieſes Fach beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften Genüge leiſteten. Sie iſt ſogar zuweilen mit Befreiung von denſelben gewährt worden und zwar in der durch ältere Verordnungen begünſtigten Abſicht und Hoffnung, nach einer auf gewiſſe Jahre und Lehrſtufen beſchränkten, der Kirche wie der Schule gleich heilſamen Lehrerwirkſamkeit die Betheiligten zu kirchlichen Aemtern befördern zu können. Seitdem jedoch letzteres nach Aufhebung jener Verordnungen und bei zunehmender Menge der Competenten in der evangeliſchen Kirche faſt unmöglich geworden iſt, wird auch die Zulaſſung evangeliſcher Theologen an unſern Gymnaſien außer dem ihnen gebührenden Religionsunterrichte in Zukunft kaum noch als thun⸗ lich ſich erweiſen, zumal die billige Rückſicht auf die verhältniſſmäßig große Zahl


