Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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insbeſondere, meiſtens, vorzugsweiſe und weſentlich an einander ge⸗ fügt ſind. Wenn wir inmitten dieſer modernen Soriten leider auch hier wohl noch ziemlich entfernt von der deutſchen Einheit bleiben und dieſe erſt dann erlangen werden, wann ſie in dem deutſchen Geſammtvaterlande hergeſtellt ſein wird, ſo haben wir dabei noch nicht einmal in Anſchlag gebracht, daß der Schule, welche für Staat und Kirche vorbereiten ſoll, die ſtärkſte Zerwürfniß von da her droht, wo dieſe bei⸗ den Mächte ſelbſt über ihr wechſelſeitiges Verhältniß und die Abgränzung ihrer Rechte und Pflichten ſich noch nicht unter einander verſtändigt haben. Die katholi⸗ ſchen Biſchöfe in Preußen haben in ihrer Proteſtation gegen den Entwurf der dortigen Staatsgrundgeſetze die gemeinſame Erklärung abgegeben, daß in den Kreis der für katholiſche Unterrichtszwecke beſtimmten Anſtalten, Stiftungen und Fonds, deren ſelbſtſtändige Anordnung und Verwaltung das Staatsgrundgeſetz der katholi⸗ ſchen Kirche zurückgegeben habe, nicht allein die Clericalſeminarien, die theologiſchen Facultäten der Univerſitäten, die für den Unterricht beibehaltenen Klöſter mit ihren Fonds, ſondern auch die für die Bildung der katholiſchen Jugend errichteten und erhaltenen Gymnaſien und andere Anſtalten dieſer Art nebſt den katholiſchen Volks⸗ ſchulen und den zur Ausbildung der Lehrer für dieſe Schulen beſtimmten Semi⸗ narien gehörten. Dieſes Rechtsverhältniß werde namentlich durch den weſtphäliſchen Frieden bezeugt, welcher die Schulen als ein Annexum der Religion(aunexa exercitii religionis) behandle, das den verſchiedenen Glaubensgenoſſen eben ſo unangetaſtet bleiben ſollte, wie die Religion ſelbſt, und die Beſetzung der Lehrſtellen ſei ganz der Beſetzung der Kirchenämter gleichgeſtellt. In dieſer Weiſe ſei demnach das Verhältniß der Kirche zur Schule rechtlich geſichert, und es hätte daran durch das preußiſche Landrecht nichts geändert werden ſollen und können, wiewohl es nicht an unrechtlichen Verſuchen gefehlt habe, die Kirche factiſch aus den Schulen zu verdrängen und dieſe für Staatsanſtalten zu erklären. Jenes Recht der Kirche ſei aber auf die geſammte Erziehung anwendbar, nicht auf bloßen Unterricht in der Religionslehre beſchränkt; die Erziehung werde durch dieſe allein nicht erzielt und ſei durch dieſes einſeitige Mittel unerreichbar; der geſammte Unterricht müſſe ſie in Verbindung mit allen Erziehungsmitteln als ſein Ziel verfolgen.*) Aehnliche An⸗ ſprüche an den Staat find ſchon in früheren Jahren auch von der evangeliſchen Kirche erhoben und bald auf die Bildung ihrer künftigen Geiſtlichen in kirchlich geleiteten Mittelſchulen, theologiſchen Univerſitätsfacultäten und Predigerſeminarien beſchränkt, bald auf die geſammte den Studien gewidmete evangeliſche Jugend und deren Bildungsanſtalten ausgedehnt worden. Das Erſtere, wie es in der Hauptſache ſchon längſt in Würtemberg beſteht, würde wohl als das Zweckmäßigſte übrig blei⸗

e) Pädagogiſche Revue Januar 1850 in der angehängten pädagogiſchen Zeitung. Der Piten iſt auch bereits in die Praxis übergegangen, oder vielmehr ſchon längſt in ihr ortgegangen. So eben z. B. verweigert der Director des Gymnaſiums in Trier nach höherem Befehl die Einführung des vom Biſchofe ernannten Religionslehrers; das Gleiche geſchieht an der dortigen höheren Bürgerſchule.

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