Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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in welchem für die verlangten gutächtlichen Vorſchläge folgende Anhaltspunkte ge⸗ geben ſind: 1) der Director, wie er für Zucht und Ordnung in der Anſtalt, für das Gedeihen und die Aufblüthe derſelben hauptſächlich verantwortlich iſt, kann eben darum nicht unbedingt der Abſtimmung der Lehrerconferenz unterworfen wer⸗ den. 2) Den bei den Anſtalten beſchäftigten Hülfslehrern und Acceſſiſten kann ſelbſtredend ein Stimmrecht bei den Lehrer⸗Conferenzen in keiner Weiſe verſtattet werden. 3) Wenn die Sache nicht unter der Form leiden ſoll, ſo wird die letztere möglichſt einfach zu beſtimmen ſein. Auf der anderen Seite darf aber nicht durch Formloſigkeit die Unregelmäßigkeit befördert, und der durch die Lehrer⸗Conferenzen zu erſtrebende Zweck vereitelt werden. Hiernach ſtellt ſich die Feſtſetzung einer Periodicität als nothwendig dar, die jedoch den außerordentlichen Zuſammentritt nicht ausſchließt. Ueber die Bedingung der Nothwendigkeit des letzteren und die Berechtigung, beziehungsweiſe Verpflichtung zur Zuſammenberufung der Lehrer dürfte eine allgemeine Beſtimmung erforderlich ſein. 4) Es wären Vorſchriften zu ertheilen über die Aufzeichnung der in der Lehrerconferenz verhandelten Gegenſtände, wer dieſe vorzunehmen hat und wie. Ein fortlaufendes von einem der Lehrer zu führen⸗ des, von dieſem und dem Director zu unterzeichnendes Protokoll kann wohl als an⸗ gemeſſen betrachtet werden. Es wird ſich daſſelbe auf kurze Angabe der für und wider vorgebrachten Gründe und den gefaſſten Beſchluß zu beſchränken haben, jedem Mitgliede aber anheim zu geben ſein, die weitläufigere Motivirung ſeiner Abſtimmung beſonders einzureichen, damit ſie dem Beilagenband zu den Protokollen einverleibt werde. Von dieſer Regel der Kürze hinſichtlich des Protokolls möchte in ſo fern eine Ausnahme ſtatthaft erſcheinen, als in einzelnen wichtigen Fällen eine ſchriftliche ausführliche Abſtimmung nothwendig erſcheint, die aber alsdann zu den betreffenden Acten zu regiſtriren, und auf welche im Protokoll Bezug zu nehmen wäre. 5) Da die Theilnahme an den Lehrerconferenzen nicht bloß ein Recht, ſondern gleichzeitig auch eine Pflicht iſt, ſo kann das Ausbleiben Einzelner ohne vorher dem Director gemachte Anzeige begründeter Abhaltung nicht geſtattet werden, und eben ſo wenig vermögen etwa beſtehende Miſſoerhältniſſe irgend wie zu entſchuldigen. Es fragt ſich, ob es genügt, dieſen Grundſatz auszuſprechen, oder ob durch die Erfahrung die Nothwendigkeit ſich herausgeſtellt hat, Beſtimmungen über Coercitivmittel hinzuzufügen.

Leider iſt auch auf dem Gebiete der Schule an die Stelle der alten Ueber⸗ zeugungs⸗ und Bekenntniſſtreue das von einſeitiger Speculation belebte Dämonium des Subjectivismus und der von wechſelnden Abſtimmungen hin und her gerüttelte Skepticismus getreten, deſſen Reſultate thatenloſe Wortkämpfe dialektiſch-eriſtiſcher Natur zn ſein pflegen, welche zunächſt Ausnahmen begründen und bald nachher mit ihrer Hülfe die Regel über den Haufen werfen. Nur der alte Heraklit behält da immer Recht, welcher geſagt hat: Alles iſt und iſt nicht, und Niemand kann zwei⸗ mal in denſelben Fluß hinabſteigen, nämlich in den Fluß unſerer Collectiv⸗ und Relativbegriffe von Grundlegung, Vorbereitung, Entwickelung, Vertiefung, Harmonie und Abſchluß, umdämmt von Principien, die mit ausreichend, hauptſächlich,