Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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ſehen, wenn es durch ſeinen Director unmittekbar in der höchſten Staatsbehörde vertreten iſt, wenn dieſer hier über alle Punkte der Berathung ſogleich nähere Aus⸗ kunft ertheilen und dagegen im Collegium die Intentionen der höchſten Staats⸗ behörde überall nachweiſen und erläutern und durch dieſes Alles vielfältige Schwan⸗ kungen nach oben und nach unten augenblicklich beſeitigen kann. Endlich wird in einer Zeit, wo Alles auf Erſparung und Vereinfachung im Behördenweſen berechnet i*ſt, auch die Erſparung einer Arbeitskraft und deren Gewinnung für andere Zwecke nicht ohne Bedeutung ſein. Zwiſchen der Sache des einzelnen Schulmanns oder der Schule überhaupt und der Entſcheidung des verantwortlichen Miniſters ſtehen jetzt, von dem collegialen Beirath abgeſehen, der immer unverändert bleibt, drei Mittelsperſonen, nämlich der Referent im Oberſchulcollegium, der Director des Collegiums und der Referent im Miniſterium. Fallen die beiden letzteren in einer Perſon zuſammen, und werden demnach jene drei Mittelsperſonen auf zwei, nämlich auf einen ſachverſtändigen Mann des Faches und einen rechtskundigen Staatsmann reducirt, ſo fällt damit die ſelbſtſtändige Durchdringung und Bearbeitung von Seiten des Miniſterialreferenten hinweg, oder richtiger, ſie fällt demjenigen Miniſterialrefe⸗ renten anheim, der ſie als Collegialdirector ſchon vollendet hat, alſo eine zweite Arbeit dafür in der Hauptſache nicht zu wiederholen braucht, und ſo thöricht es wäre, hierin einen Gewinn für die Sache ſelbſt finden zu wollen, ſo läſſt ſich doch im Allgemeinen auch ein Verluſt für dieſelbe nicht annehmen, weil Umgeſtaltungen und Verbeſſerungen, welche die höchſte Staatsbehörde vorzunehmen für ſachgemäß erachtet, dadurch nicht im Mindeſten verhindert oder erſchwert werden. Als ſicheres Reſultat ergiebt ſich nur die Erſparung einer Arbeitskraft, aber dieſe Erſparung wird immer erwünſcht ſein, wenn ſie auch nur den kleinſten Theil einer größeren und leicht anderweitig zu vergrößernden individuellen Geſchäftsſphäre betreffen ſollte. Eingewendet wird dagegen, daß es ſeine eigenthümlichen Uebelſtände habe, wenn ein Collegialdirector Mitglied einer höheren Behörde und alſo ſein eigner Vorgeſetzter ſei, und daß leicht Miſſhelligkeiten entſtehen, wenn derſelbe ſeine höhere Stellung benutze, um ſeinen Willen gegen die Anſicht des Collegiums durchzuſetzen. Referent iſt geneigt, in dieſem Falle den Fehler nicht in der Sache, ſondern in den Perſön⸗ lichkeiten zu ſuchen; aber von der Ueberzeugung durchdrungen, daß alle a priori feſtgeſetzte Normen ihr beſtes Correctiv erſt in der Berückſichtigung von Perſonen und Umſtänden, von Ort und Zeit, von Umgebungen und Einwirkungen finden, iſt er weit davon entfernt, die hier dargeſtellte Form einer Schulbehörde als allgemein anwendbare Norm empfehlen oder Abweichungen von derſelben beanſtanden zu wollen. Das Obige*) wurde zu der Zeit geſchrieben, wo unſere Truppen aus Baden und Schleswig zurückkehrend in dem öffentlichen Urtheil eine Anerkennung fanden, die mittelbar der Geſammtheit unſeres Staates und ſeiner Regierung gebührte. Leider ſchien bald nachher der Boden unter den Füßen zu wanken, und drohende

*) Abgedruckt in Mützells Gymnafiazeitſchift, October 1849, S. 939 ff. 2