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wurf der bureaukratiſchen Bevormundung zu fürchten und darum gern den Lehrern
überlaſſen, Alles, was ihre innere Miſſion betrifft, zunächſt ſelbſt zu beſchaffen, bald
einzeln nach individuellem Ermeſſen bald nach Berathung in Collegien, Vereinen und Verſammlungen das ihrem Beruf und Geſchäft Dienliche zu beſchließen. Wo die Behörde dieſer freien Bewegung und praktiſchen Durchführung der eignen Ideen ohne dringende Noth kein Hinderniß in den Weg legt, ja ſelbſt die Lehrer dazu auffordert, ihre gutachtende Anſichten darzulegen und ihre organiſirenden Beſtrebun⸗ gen zu fördern bemüht iſt, da iſt auch die innere Organiſation weſentlich in die Hände der Lehrer ſelbſt gelegt, da würden verrottete Zuſtände im Innern zunächſt denen zur Laſt fallen, die darüber Klage erheben, wenn ſie, ſtatt ſelbſt Hand ans Werk zu legen, dieſes einem künftigen Ausſchuß von Wahl⸗ und Vertrauensmännern zuzuſchieben ſich begnügen wollten, da endlich würde es keinen Sinn haben, die Quelle ſolcher Mängel darin zu ſinden, daß das Schulcollegium von einem juriſti⸗ ſchen Director präſidirt werde. Die Ehre des Schulſtandes iſt hinlänglich gewahrt,
wenn den ihm angehörigen Mitgliedern des Collegiums, die das Dienſtalter inner⸗ halb dieſer Sphäre für ſich haben, die Aſcendenz zum Directorium nicht principiell
zu Gunſten jüngerer juriſtiſcher Mitglieder verſagt wird, wie man dies leider aus confeſſionellen Rückſichten für die geiſtlichen Mitglieder für nothwendig hat erachten
müſſen.
Ein nicht im Collegium ſelbſt emporgeſtiegener Schulmann würde an der Spitze der Behörde ſchon um deswillen einen ſchweren Stand erhalten, weil er, für ſeine Perſon entweder dem Gymnaſialfach, oder der Real⸗ und Gewerbſchule, oder der Volksſchule angehörig, wahrſcheinlich in jedem dieſer Fälle von den beiden übri⸗ gen Hauptarten des Schnlweſens und ihren Lehrercorporationen nicht als ebenbürti⸗
ger College und Mann des Faches anerkannt werden und eben deshalb von vorn
herein in bedenklicher Oppoſition ſtehen würde. Wäre er etwa zugleich Geiſtlicher, ſo würde er außerdem noch als Proteſtant den Katholiken, als Katholik den Prote⸗ ſtanten Anſtoß geben. Der Rechtskundige und Staatsmann dagegen ſteht als ſolcher allen dieſen Parteiungen unparteiiſch gegenüber, und wenn er neben der Bearbeitung der in ſeine wiſſenſchaftliche Sphäre fallenden Objecte ſich auf die formelle Ge⸗ ſchäftsleitung des Collegiums beſchränkt, ſo können gerade unter ſeiner Direction mit der meiſten Unabhängigkeit und Freiheit die Angelegenheiten der Volks⸗, der Real⸗, der techniſchen, der gelehrten Schulen von Fachmännern und ſachkundigen Referenten bearbeiten werden.
Indeſſen wollen wir nicht leugnen, daß ein Theil der hier gerühmten Zweck⸗
mäßigkeit auf der Vorausſetzung beruht, daß in einem Staate, der wie das Groß⸗ herzogthum Heſſen eben groß genug iſt, um eine einzige allgemeine Schulbehörde
vollſtändig zu beſetzen und zu beſchäftigen und dabei eine eigne Landesuniverſität zu erhalten, der Director des Oberſchulcollegs zugleich als Mitglied der höchſten Staats⸗
behörde die Leitung der Univerſitätsſachen in Händen habe. Dadurch allein wird die erſtrebte organiſche Einheit zum vollendeten Abſchluß gebracht und zwar in einer


