— 6—
ſtadt geſchehen kann, darin liegt eine erhöhte Bürgſchaft für das geſammte Real⸗ und Gewerbsſchulweſen mit ſeinen mathematiſch⸗techniſchen Disciplinen, während für das Volksſchulweſen, das mit etwa 1600 Volksſchullehrern eine überaus große Menge laufender Geſchäfte erzeugt, eine weitere Beihülfe, namentlich zu ordnungs⸗ mäßiger Viſitation der Volksſchulen wahrſcheinlich in Ausſicht geſtellt werden darf. Daß bei Ueberfülle von Arbeiten gleichwohl die meiſten Mitglieder des Collegiums ihm nur theilweiſe und nebenbei angehören, während ſie ihre ſonſtige Amtsthätigkeit auf Schul⸗ und kirchliche Hauptämter zu richten haben, dies wollen wir zwar nicht als einen Vorzug des Collegiums rühmen, das immer der Gefahr ausgeſetzt iſt, ſeine allgemeinen Ideen und Beſtrebungen durch die enorme Maſſe der in kürzeſte Zeit zuſammenzudrängenden Detailgegenſtände faſt erdrückt zu ſehen. Aber theils läſſt ſich hierin durch entſprechende Einrichtung nachhelfen, theils wird dieſer Uebelſtand in ſo lange immer unvermeidlich bleiben, als die möglichſte Sparſamkeit im Staats⸗ haushalt in unſern Zeiten die in der Hauptſache entſcheidende Rückſicht bei Con⸗ ſtituirung der Staatsbehörden zu ſein pflegt.’
Je öfter in der letzteren Zeit die Beſchwerde über die Herrſchaft der Juriſten im Schulweſen vernommen worden iſt, um ſo leichter würde die abermalige Er⸗ nennung eines ſolchen zum Director des Colleginms zu Miſſdeutung Anlaß geben, wenn dieſe nicht glücklicher Weiſe durch die betreffende Perſönlichkeit beſeitigt würde. Referent, der es hier nicht mit Perſönlichkeiten, ſondern mit der Sache zu thun hat, geſteht übrigens, daß er jene Beſchwerde, ſofern ſie auf die Direction eines alle Schulgattungen umfaſſenden Collegiums bezogen wird, nur aus einem das Ganze nicht überſchauenden Geſichtspunkte hervorgegangen erachtet. Im All⸗ gemeinen und von jeder Perſönlichkeit abgeſehen, wird vielmehr gerade ein Rechts⸗ kundiger und Staatsmann der geeignetſte Director eines ſolchen Collegiums ſein. Zunächſt nämlich ſind, wenn auch nicht die wichtigſten, doch bei weitem die noth⸗ wendigſten und zahlreichſten Gegenſtände, die zur Verhandlung kommen, mehr privat⸗ und ſtaatsrechtlicher, als ſchulwiſſenſchaftlicher Natur, wie Fondsverwaltung mit allen Verwickelungen der herkömmlichen Beſtände, allen Fineſſen der Hypotheken⸗ ordnung, Grundrentenablöſung u. ſ. w., Schulgebäude, Salarirung, Emolumente, Penſionen, Dienſtpragmatik, politiſche und ſonſtige Verfehlungen, Unterſuchungen und Strafen, Beſchwerden und Geſuche aller Art und der mit vielen Behörden und Privaten darüber zu führende Schriftenwechſel, lauter Dinge, in denen der tüchtigſte Schulmann nicht leicht dem juriſtiſch gebildeten und routinirten Geſchäftsmann den Rang ablaufen wird. Der einzelne Lehrer, der auf ſeinem Standpunkte für alle dieſe Dinge ſich nur in ſo weit intereſſirt, als ſie ſein perſönliches Intereſſe berüh⸗ ren, hat oft kaum eine Ahnung davon, wie gerade dieſe Dinge im Laufe eines Jahres, um den canzleimäßigen Ausdruck zu gebrauchen, ſo viele tauſend Nummern erzeugen, die alle durchgearbeitet ſein wollen, und unter denen die Bagatellſachen oft am meiſten Arbeit machen. Aber es iſt auch nicht einmal Hoffnung vorhanden, daß dies jemals anders werde, ſeitdem die Behörden alle Urſachen haben, den Vor⸗


