Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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der Zeit hat längſt eine ſolche Vereinigung dringend gefordert, weil ſie allein die Möglichkeit gewährt, Alles, was Erziehung und ÜUnterricht, Wiſſenſchaft und Cultur betrifft, zu einer lebenskräftigen organiſchen Einheit zu geſtalten. Gerade im Schul⸗ weſen iſt das Bedürfniß einer ſolchen um ſo dringender, je nachtheiliger die bisherige Iſolirung gewirkt hat, in der jede Anſtalt ihre eigne Zwecke verfolgte, ohne Rück⸗ ſicht darauf zu nehmen, ob eine andere dadurch gefördert oder gehemmt wurde, oder überhaupt noch daneben mit Ehren und Nutzen beſtehen konnte, oder ob mit theil⸗ weiſe vereinigten und wechſelſeitigen Beiſtand leiſtenden Kräften ein Ziel erreicht werden könnte, das den ſtreng geſonderten unerreichbar blieb. Man kann ſagen, daß über dieſen Punkt allgemeines Einverſtändniß ſtattſindet, und daß die Verſchie⸗ denheit der Anſichten erſt da beginnt, wo es ſich um die Form der Ausführung handelt. In einer am 1. Mai 1848 berathenen Adreſſe war der Wunſch ausge⸗ ſprochen, daß ein Mann des Gymnaſialfachs zum Miniſterialrath ernannt und als ſolcher, von jedem Schulamte und jedem andern Referat enthoben, ausſchließlich mit der oberſten Leitung der Gymnaſialangelegenheiten betraut werden möchte. An ſich ohne Zweifel das Aoünſchenswertheſte aber in einem kleinen Staate nicht durch⸗ führbar. Die dienſtlichen Functionen des Mannes würden auf die Dauer ihn nicht vollſtändig beſchäftigt haben, während gleichwohl ſeine neugeſchaffene Stelle und Stellung eine angemeſſene Beſoldung erfordert hätte. Denſelben Anſpruch aber, den hier die Gymnaſien erhoben, unmittelbar durch einen Mann des Faches in der höchſten Staatsbehörde vertreten zu werden, konnten auch die Volksſchulen, die Real⸗ ſchulen, die höhere Gewerbſchule und die Univerſität, konnten auch Ackerbau, Berg⸗ bau, Forſtweſen, Bauweſen, Medicin, Gewerbe, Induſtrie, Handel und andere Berufsarten für ſich und ihre Unterabtheilungen mit gleichem Rechte machen. Nur geeignete, das zunächſt Verwandte umfaſſende Mittelbehörden ſind hier dem wahren Bedürfniß entſprechend, und eine ſolche iſt die neugebildete Oberſtudiendirection, die alle Arten der Schulen mit alleiniger Ausnahme der Militärſchule und der Landes⸗ univerſität einſchließt.

Jenes Verlangen nach einem beſondern Miniſterialrathe für die Leitung der Gymnaſien iſt wohl nur ein nicht ganz adäquater Ausdruck deſſen, was als Wahr⸗ heit heut zu Tage allgemein anerkannt wird, daß das Schulregiment kein noth⸗ wendiges Accidens und Standesprivilegium für Geiſtliche und Juriſten, kein Attribut der Hierokratie und Bureaukratie ſein dürfe, ſondern denen zufallen müſſe, die durch Studium und Beruf dem Schulfach wirklich angehören, oder als Sachkenner in demſelben ſich bewährt haben. Referent zweifelt nicht daran, daß es auch wirklich dieſe Anſicht und Abſicht iſt, welche der Bildung der obigen Behörde zum Grunde gelegen hat. Indem dieſe alle am Orte wohnende Räthe der bisherigen beiden Behörden vereinigt, läſſt ſich erwarten, daß ſie im Weſentlichen dem Bedürfniß aller Schularten Genüge leiſten werde, und wo dieſes nicht der Fall ſein ſollte, iſt bereits die Beiziehung der Directoren in Ausſicht geſtellt. Daß dieſe am leichteſten und zu jeder Zeit hinſichtlich des Directors der Real⸗ und höheren Gewerbſchule zu Darm⸗