— 1—
len, der Oberſtudienrath für die übrigen Lehranſtalten mit Ausnahme der Univerſität und Militärſchulen, alſo namentlich die Gymnaſien beſtellt worden. Seitdem haben die höheren Lehranſtalten, welche nicht auf claſſiſcher Bildung beruhen, eine bedeu⸗ tende Entwickelung gewonnen, und es erſcheint deshalb um ſo nothwendiger, die Pflege der Beziehungen, welche zwiſchen den höheren Lehranſtalten verſchicdener Art unter ſich und zwiſchen ihnen und den Elementarſchulen ſtattfinden, durch gemeinſame Leitung zu erleichtern. Mit Rückſicht hierauf und in Betracht, daß die Ausführung der Beſtimmungen der Verordnung vom 6. Juni 1832 hinſichtlich der nicht dahier wohnenden Mitglieder des Oberſtudienraths Schwierigkeiten gefunden hat, haben Wir in Gemäßheit des Art. 73. der Verfaſſungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt:§. 1. Der Oberſtudienrath und der Oberſchulrath werden in eine Be⸗ hörde unter dem Namen Oberſtudiendirection vereinigt.—§. 2. Die Beſtimmung der Verordnung vom 6. Juni 1832, nach welcher die Directoren der drei Haupt⸗ gymnaſien Mitglieder des Oberſtudienraths ſein ſollen, iſt aufgehoben. Dagegen iſt es vorbehalten, die Directoren der Gymnaſien, wie anderer höherer Lehranſtalten, in den dazu geeigneten Fällen mit ihrem Gutachten ſchriftlich oder auch durch Be⸗ rufung zur Berathung im Colleg zu vernehmen.—§. 3. Unſer Miniſterium des Innern iſt mit dem Vollzug dieſer Verordnung beauftragt. Urkundlich u. ſ. w.— Seeheim, am 14. September 1849. Ludwig. Jaup. 3
2) Dienſtnachrichten. In Folge der allerhöchſten Verordnung vom 14. dieſes Monats, die Vereinigung des Oberſtudienraths und des Oberſchulraths be⸗ treffend, und der weiteren allerhöchſten Entſchließung von demſelben Datum iſt die nunmehrige Oberſtudiendirection in folgender Weiſe gebildet worden: Director: der ſeitherige penſionirte Miniſterialrath Dr. Breidenbach; Räthe: Dr. Dilthey, ſeitheriger Oberſtudienrath, Dr. Lüft, ſeitheriger Oberſchulrath, Dr. Schödler, ſeitheriger Oberſchulrath, Kümmich, ſeitheriger Oberſchulrath; Aſſeſſor mit Stimme in den das Turnweſen berührenden Angelegenheiten: Spieß, Turnlehrer zu Darm⸗ ſtadt. Nach allerhöchſter Entſchließung hat der Director den Amtstitel Oberſtudien⸗ director, und haben Räthe und Aſſeſſor die Amtstitel Oberſtudienrath, Oberſtudien⸗ aſſeſſor zu führen. Auch haben die Secretäre, Regiſtratoren und das Kanzleiperſonal der beiden ſeither getrennten Collegien den der Benennung des nunmehr vereinten Collegs entſprechenden Amtstitel anzunehmen.— Durch allerhöchſte Entſchließung vom 21. d. M. iſt der Miniſterialrath im Miniſterium der Juſtiz Dr. Friedrich v. Lindelof, unter gleichzeitiger Entbindung deſſelben von der Stelle eines Directors des Oberſtudienraths, zum Director des Miniſteriums der Juſtiz ernannt worden.
Wenn wir abſehen von der durch die pädagogiſche Revue vertretenen Lehre, die alles und jedes Staatsſchulregiment verwerflich findet, einer Lehre, die vielleicht theoretiſch richtig doch noch lange nicht praktiſch durchführbar ſein wird, ſo müſſen wir in jener Verſchmelzung zweier Schulbehörden einen weſentlichen Fortſchritt zum Beſſern ausgeprägt ſinden. Der aus dem praktiſchen Bedürfniß entwickelte Geiſt


