Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 2
Entstehung
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den Organismus der durch das geſammte Schulweſeu zu erzielenden niederen und höheren Volksbildung. Setzen wir aber das Gymnaſium A(ich meine nicht das hieſige, ſondern das Gymnaſium in abstracto) und ihm zur Seite B als die Ge⸗ ſammtheit aller übrigen Schulen von der Elementar⸗ bis zur Hochſchule, beſchränken wir alsdann den Vorſtand von K auf ſeine Anſtalt und machen den von B zugleich zum Gebieter über K, ſo ergibt ſich hieraus, daß A in ſeiner amtlichen Stellung ſubaltern und unſelbſtſtändig geworden iſt, und es wird von dem Zufall bloßer Aeußerlichkeiten abhängen, ob und wie weit die Nachtheile davon fühlbar hervor⸗ treten. Oder denken wir uns unter A die Gymnaſialbehörde, unter B alle übrige Schulbehörden und das geſammte Schulweſen conſtituirende Verſammlungen, und überlaſſen wir den letzteren ausſchließlich, das ganze Gebäude des Schulweſens nach eignem Plane aufzuführen, ſo mag nach deſſen Vollendung das Gymnaſium ſelbſt ſehen, ob es ihm wie dem Dichter nach der Theilung der Erde ergehen, oder ob es in irgend einem obſeuren lateiniſchen Winkel noch kümmerliche Aufnahme und noth⸗ dürftige Einrichtung erlangen werde. Und wozu das auch? Die Gelehrſamkeit iſt geächtet, auch ohne ſie wird die Univerſität brauchbare Theologen und Juriſten liefern, für alle andere Arten der Bildung hat man beſondere Schulen; das Gym⸗ naſium bleibt dann nothwendig eine Anſtalt ohne Wärme und Leben, weil ſie jeden Antrieb nur zu empfangen, niemals zu geben hat, nirgends ihr eine glückliche Initiative vorbehalten iſt. Das pays latin liegt dann in weiter Entfernung von den Bahnen des öffentlichen Verkehrs, von einigen lateiniſchen und griechiſchen Hin⸗ terſaſſen und Nachzüglern der modernen Weltcultur bebaut, die nur etwa im Noth⸗ fall als Reſerven herbeigezogen werden. Wenigſtens ſollte man bei ſolcher Hintan⸗ ſetzung ſich conſequent bleiben und nicht verlangen, wie doch bisher vielfältig ge⸗ ſchehen iſt, daß das Gymnaſium über die alten Sprachen hinaus auch für andere Gegenſtände der höheren Volksbildung, für neuere Sprachen, Mathematik, Naturkunde, Zeichnen u. ſ. w. ſorgen ſolle. Wie wäre dies einer Gymnaſialbehörde möglich, wenn ſie mit allen dieſen Lehrfächern und ihren Vertretern für den ſchulmäßigen Betrieb in keiner amtlichen Verbindung ſteht, wenn ihr jede amtliche Gelegenheit benommen iſt, Perſonen, Leiſtungen, Methoden, Verſuche, Erfolge, Lehrmittel und Apparate in dieſen Lehrfächern zu beobachten und das ihrer Sphäre Dienliche wahrzunehmen? Dies hauptſächlich hat jene Iſolirung des Gymnaſialweſens hervor⸗ gebracht, welche daſſelbe bei den wichtigſten allgemeinen Culturmaßregeln als un⸗ betheiligt und ſeitwärts belegen unbeachtet läſſt. Nur in einer einzigen Beziehung war dem Gymnaſium eine über die urſprüngliche Sphäre ſich erſtreckende Befugniß geblieben, aber gerade da, wo ſie nach vollſtändig durchgeführter adminiſtrativer Trennung zur drückenden Bürde werden muſſte, in der Maturitätsprüfung. Die Unmöglichkeit, gerade dieſe Art der Gemeinſchaft neben Sanctionirung jener durch⸗ greifenden Trennung fortzuführen, hat ſich ſo entſchieden herausgeſtellt, daß die Praxis eigenmächtig ſich davon zu emancipiren genöthigt wurde.

Jene Lostrennung des Gymnaſiums von allen praktiſchen und volksthümlichen