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6(Franke ob) de rò νααειυοο ncντακννσσο(cod. h: xναηνσνσαέσισα) lese ich: Oadᷣrον e τ⁴ αοενιο αααάνσρρεαν. Vergl. X. Orr. p. 833 F. Plat. Rpb. VIII. p. 558 A. Wegen der Ab- breviatur Gou erinnere ich an das bekannte gerichtliche G. In Handschriften aber kann ich jetzt die Verwechslung mit Gavdrov und Od nicht nachweisen.
2ν ο ei dοꝓνέον(sic) zarαυπσαισσονπ. Es ist eine verkürzte Redensart, wie so viele mit elc. Eine gleiche kann ich indess nicht nachweisen.
Unerhört ist, dass der wegen Schändung Verurtheilte innerhalb zehn Tagen bezahlen soll, da die andern Staatsschuldner bis zur neunten Prytanie Frist hatten.] Jener wurde härter behandelt. Es konnte ja sogar die Todesstrafe über ihn erkannt werden. Vgl. Böckh Staatsh. Tp- 416 f.
In àννιοε εσmτισσν ταεοε rai airlais schmeckt das aiclais nach dem Grammatiker.] Plat. Criton. p. 52 A: airia gεεεανα.(Dionys. Arch. II, 72 med.: roνε 6*⁶εοε τα‿ ας).
4) Gegen die Gesetze§. 94 und§. 113 von den Schiedsrichtern und von der Be- stechung hat Hr. Westermann nichts einzuwenden, als dass sie nicht ganz mitgegeben sind, da doch der Redner sage: ⁶ονν νφά αeτι m»⁶eμο§. 93 und 6½ εκσαι α⁶ιν.⁴ορ ν⁴⁶μ⁵ον §. 107. Nur ist ihm nach der von mir aufgenommenen Lesart der besten Handschriften die Wiederholung des lααενειν‿μςνα und das Asyndeton im erstern Gesetz nicht recht. Uner- hebliche Einwendungen. Dagegen billige ich die Bemerkung, dass§. 107 nicht zat ioε, son- dern νέ geschrieben werden müsse.
8 Von den dodonäischen Orakelsprüchen.
Im ersten dodon. Orakel§. 52 steht nicht, was Demosthenes mit den Orakeln beweisen will, nämlich dass die Götter in allen Orakeln Chöre und Kränze verlangten. Also ist dies Orakel, wenn auch nicht erdichtet, doch hier unpassend.] Das zweite dodonäische Orakel, in welchem diese Forderung gestellt wird, war vielleicht mit dem ersten zusammen ge- schrieben und so kam dieses hierher..
Der Text dieses Orakels ist sehr verdorben und es freut mich, dass mein Text Tαιαα⁴ροσ roeis den Beifall eines Westermann hat, und dass dieser zugiebt, dass das vom Rande des Cod. Q und der Ald. Less. aufgenommene Tα⁴ερς dem handschriftlichen— rυκαχεοοοει(Wie T hat). ν α⁶,(wie F). eν αotoeie(wie II. Lind. und mit Spir. len. s, f, v). rονmπαχεοσ τοεμ⁵ε (Wie corr. r). ννν α oος(wie T). 6 ν%mα(i. e. ο) roeie(wie Urbin.). r„⁴eςσο τoε(wie Vind. 6.)— am nächsten kommt. Wenn Hrn. Westermann aber doch Buttmann's Lesart 1 Naib rosis, die auch Böckh Corp. Inscr. Vol. II p. 578 f. billigt, besser gefällt, weil der dεαε AGcoοωνᷣαά auch Ndios genannt werde auch im Lexic. rhetor.(Bkk. Anecd. p. 283), welches Wörterbuch die Midiana besonders oft berücksichtige, so will ich nicht geltend machen, dass Westermann selbst in seiner Ausgabe von Stephanus Byz. s. v. Aon geschrieben hat


