Aufsatz 
Nachtrag zu der Abhandlung über die Aechtheit der Urkunden bei Demosthenes / Johann Theodor Vömel
Entstehung
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untersucht wissen. Dass aber die Formel aus dem Gesetz über die Eisangelie in der Timocratea§. 63 genommen sey, ist willkührliche Behauptung. Es geht vielmehr auch dar- aus das Motiv hervor, warum die Untersuchung beschleunigt werden sollte, weil die An- klage nämlich so wichtig wie eine Eisangelie angesehen wurde.

raMυσάκονα ist unnöthiger Beisatz, da auf das Schuldig das Erkenntniss der Strafe im- mer gleich folgte.] Es ist wahr, dass dies in der Regel statt fand, und dass kein Beispiel vom Gegentheil bekannt ist. Denkbar ist aber doch, dass das Schuldig auch so spät am Tage erfolgte, dass der Gesetzgeber, welcher diesen Process beschleunigt haben wollte, ausdrücklich hinzusetzte, dass die zweite Abstimmung, die über die Grösse der Strafe, noch gleich an demselben Tage erfolgen müsste.

Dass man die Anklage fortsetzen solle u. s. w. ist zwar richtig, aber nicht nöthig einem Gesetz über ein einzelnes Verbrechen zuzufügen, da dies allgemein galt.] In einem beson- dern Gesetz steht manchmal eine allgemeine Bestimmung z. B. Macart.§. 75 soll die He- liäa dem von ihr schuldig Befundenen auch das Mass der Strafe bestimmen, was sich doch in einerοσ ἀꝛτuntoe von selbst versteht. Auch fragt sich's noch, welche Bestimmung älter ist, die besondere über dieοαασ νρμοειμνς, oder die allgemeine über das Fortsetzon jeder ασν.

Allein wie kommt in dies Gesetz, welehes vom Angeklagten handelt, diese Bestimmung, welche den Ankläger betrifft?] Das Gesetz handelt nicht blos vom Angeklagten, Sondern enthält alle nöthigen Bestimmungen, so auch die, dass die Thesmotheten den Vorstand ha- ben, die Heliasten die Strafe bestimmen sollen.

nœrd ον ννιοw¶, Was für ein Gesetz soll das seyn?] Das vorliegende. Denn bei dem Verbrechen gegen einen Knaben bestimmt dies Gesetz den dοοο zum Ankläger, sonst jeden ehrenhaften Bürger.

poαάs lôlag könnte an sich wohl gesagt werden, hier müsste es aber den-νουοσα entgegen stehn, welche hier nicht statt finden.] Daoαꝓꝶ gewöhnlich eine öffentliche An- klage bezeichnet, so findet sich hier 10α desswegen dazu gesetzt, weil sie vom Gemiss- handelten selbst oder seinem adοσ angestellt als Privatklage angesehen werden kann. So findet sich zwar Timoer.§. 6.οαeςασ*ε dναμάοοαs, und doch§. 32 vOαρση ν⁴ορεμσ deνν œæννοοαᷣς αν εεεte cf.§. 25 extr. Dass dieses doicy auch auf poα geht, bemerkt Böckh Staatsh. I p. 400 f. Das Verbrechen war immer ein Staatsv erbrechen, darum in einer oaqi verfolgt, aber die Anklage konnte privata seyn.

Der Anstoss, welchen Westermann daran nimmt, dass gute und viele Codices 4dνε leνεεοον ᷣoich haben und Klotz ad Devar. p. 481 damit vertheidigt, dass man nach diesem Sätzchen dειέααοο suppliren soll, wodurch das Gesetz keinen Sinn hätte, beseitigt sich pa- läographisch, indem 1 aus dem vorhergehenden W entstanden ist.

Das Gesetz bei Aeschines Tim.§. 16 ist übrigens kritisch so unsicher, dass man aus seinem Texte für Unächtheit nichts abnehmen kann. Statt der vielfach angefochtenen Worte