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glaube, die Thargelien sind nur der Vergleichung wegen zugefügt:„wie es auch an den Thargelien(in einem andern, frühern Gesetz) bestimmt ist.“ Man kann zat vor Oaoiν entweder als alterthümliche Verbindung ansehn oder nach einer sehr häufigen Verwechs- lung in verändern, hier um so leichter, da die Handschriften auo haben. Dass die Sache aber an sich richtig sey, dass an den Thargelien sowohl Wettkämpfe waren, als auch Nie- mand wegen Schuldforderung angegangen werden durfte, beweist Antiphont. Chor.§. 11, wo ebenfalls die Thargelien und die Dionysien zusammengestellt werden.
Statt aller kleinen Dionysien werden nur die piräischen genannt, und die Anthesterien fehlen ganz.] Das Dionysische Gesetz erfuhr mehrmals Veränderungen, auch je nach der Veränderung und Ausdehnung der Feste selbst. So spricht Aeschines von zwei verschie- denen Dionysischen Gesetzen Ctes.§. 36. Die piräischen Dionysien mögen unter den kleinen die bedeutendsten gewesen seyn. Dass unter den ländlichen nur die piräischen und unter den Dionysien nicht auch die alten und so heiligen Anthesterien aufgezählt werden, scheint darin seinen Grund zu haben, dass nur auf solche Dionysien die Bestimmung des Gesetzes seine An- wendung finden soll, an welchen Pompe und Schauspiele aufgeführt wurden. Dass dies aber an den Anthesterien nicht der Fall war, siehe in Böckh's Abhandlung über die Diony- sien p. 96 f. und p. 105 f. Das ist wohl auch der Grund, warum sie auch sonst nicht unter den Dionysien genannt werden. Inscr. No. 157. Schol. Aeschin. Tim.§. 43, um von andern Grammatikern, die offenbar Unrichtiges und Verwirrtes vorbringen, nicht zu reden. In der Stadt aber waren ursprünglich nur zwei Dionysien: die Lenäen und die grossen Dionysien. Daher Aristoteles nur diese beiden behandelt hatte in der Schrift reο‿οννυααᷣανν dςντιενν ux Invaioν ποοðοιιων˖ Anonym. Menagii ad Diogen. Laert. V.§. 35. Die Anthesterien lässt auch das Lexic. rhet. p. 235 Bkk. weg.
Die von Droysen erregten Zweifel gegen das Dionysische Gesetz Cor.§. 120 glaubte ich Progr. 1841 p. 8 f. erledigt zu haben. Westermann weisst wieder auf jene hin, ohne meine Einwendungen zu widerlegen.
3) Das Gesetz über Schändung§. 47. Schelling de legibus Solonis p. 80 ff. stellt das Verhältniss dieses Gesetzes zu dem bei Aeschines über dasselbe Verbrechen so auf, dass das Gesetz bei Demosthenes die allgemeine, das bei Aeschines die besondere Verfügung, die Zzum Schutze der Jugend, enthalte und dass nur der betreffende Theil vorgelesen wor- den sey. Diese Erklärung findet Westermann an sich glaublich, allein sie sey doch zu ver- werfen, weil sie sich auf die Ansicht gründe, dass wir eine ächte Urkunde vor uns hätten.
Es ist ferner ganz unglaublich, dass eine so schwere Anklage, wie die doewe, sollte so beeilt worden seyn, wie das Gesetz vorschreibt, nämlich dass die Sache sollte innerhalb 30 Tagen vor Gericht gebracht werden, wie nur für geringe Dinge verfügt war.] Nicht der Geringfügigkeit wegen gab es òinai dεμαμμιοσ, sondern weil der Handel, seiner Wichtigkeit wegen, begünstigt werden sollte, beschleunigte man seine Sachen vor Gericht gesetzlich. Eben so wollte den Fall der Schändung seiner Wichtigkeit wegen der Gesetzgeber ungesäumt


