Aufsatz 
Nachtrag zu der Abhandlung über die Aechtheit der Urkunden bei Demosthenes / Johann Theodor Vömel
Entstehung
Einzelbild herunterladen

13

rodrærte unumstösslich bewiesen durch noch eine andere mytilenische Inschrift von etwa 200 Jahre v. Chr. Corp. Vol. II. p. 1038 No. 2265 b, wo diese Form dreimal steht.

Ferner kann ich nicht der Meinung seyn, dass in den beiden gleichen Stellen, hier im Gesetz und dort Neär.§. 90, welche beide gewiss auf gleiche Weise erklärt werden müs- sen, zu den verschiedenen Infinitiven verschiedene Subjecte, zu den ersten rourdvels und zu den zweiten ταοοσροα verstanden werden solle, so dass es heisse: 7? TOvTdvειει mοwεε Snrν˙σeν und reν‿ένα οd ναςονw, die Prytanen sollten die Volksversammlung halten lassen und die Stimmurnen setzen, dagegen ν uTον Ʒεϋναηα und Jonuœ Cerν Sc. ru i. e. rodg r006- ooue. Die Worte so zu verstehen, verbietet das gleich folgende αοιασανειπασν, wozu man nicht das unbestimmte zx, sondern nur das vorausgehende ourdvetc verstehen kann. Auch darin bin ich nicht Westermann's Meinung, dass man Mid.§. 3 das unbestimmte cis in&εαον Tis étedye streichen solle, weil diese Hegemonie ganz bestimmt den Thesmotheten zukam. Es muss ja ci nicht gerade ein unbekanntes Subject bezeichnen, sondern kann auf ein ganz bekanntes gehen, indem man sich nur unbestimmt ausdrückt, wo wir nichtirgend einer, sondernein gewisser oder ganz allgemeinman sagen. So hierwenn man die Sache einführt.

Dass aber, was den Inhalt des Gesetzes betrifft, Demosthenes nichts anderes als was das Gesetz sagt, wird sich am deutlichsten durch die Zusammenstellung beider Sätze, der Ge- setzesworte und der verständlichern Ausdrücke des Redners, klar ergeben: Xonudriεν O6 Ade Keo!n 1eOGνeά ν ακρνενο dοꝓσαν ‿εεεα dο T00 o1de Aοα⁶ισσνατ⁵⁴ς

yspernugvae s* e de NOεηο J εοε εν ⁶οεσν◻ονεκαι T= oονμιπιmρ 1 υρν deρ³νι εα οεςι 1ονπναασεοιςσ, G de un ureriᷣεeeæ εοσν⁷.. Die Relativsätze sind vom Redner.

2) Zu dem Dionysischen Gesetz§. 10 sagt Westermann vieles, was zur Erläuterung dient; aber seinem Endurtheil, dass es unächt sey, kann ich nur widersprechen.

Die Einzelheiten der Feste werden umständlich angeführt, da doch einfach blos gesagt werden soll, dass man den ganzen Tag eines solchen Festes keine Schuld einfordern darf.] Dass immer der ganze Tag bei den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes gemeint sey, zeigt der Beisatz: sv rauraie Talg nucois, und dass die Einzelheiten genannt und sogar je- desmal wiederholt werden, kann daher kommen, dass dieses Gesetz als Theil zu einem Ganzen gehörte, wo über die Dionysien überhaupt gehandelt war, nicht blos verboten, an solchen Tagen eine Schuld zu fordern. Es kann der Gesetzgeber absichtlich alle einzelne Festlichkeiten haben aufzählen wollen, welche den ganzen Tag ausfüllten, um dem Ueber- treter allen Ausweg zur Entschuldigung abzuschneiden.

Wie kommen mitten in das Dionysische Gesetz die Thargelien, welche im elften Monat gefeiert wurden, während die grossen Dionysien in den neunten Monat fielen? Demnach müösste eine Probole wegen eines an den Thargelien begangenen Frevels, die doch dem Gesetz zufolge in der nach den grossen Dionysien gehaltenen Volksversammlung stattfin- den soll, erst im nächsten Jahre, zehn Monate nach der That, vorgenommen werden.]) Ich