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yeroueεerns E* Oομο uα³d Maiiov. Immo d†ρσ.α⁴σσνττοε§ν dαοο Maldiov.] Auch die oben wird zonuos oder sonsv genannt, wie§. 81, und zard Madiov steht wie ebend. T0⁷.
Es ist verdächtig, dass das Zeugniss von denen ausgestellt wird, welche damals die Magistrate waren, deren Zeugniss allerdings das nachdrücklichste wäre. Aber Demosthenes sagt§. 85 nur: G⁵ςα εꝓά⁶ τμιντmπωπαάχαρασ[᷑yνεέμνν τυυν⁶ε Srνν ιαἀαν⁶eννν] Demosthenes hatte von einem der Anwesenden gehört, dass nach gefälltem Ausspruch des Schiedsrichters Midias an dem- selben Tage noch gekommen war. Dass es aber Midias versucht Schiedsrichter und Magi- strate zu bestechen, um den Urtheilsspruch anders zu schreiben, und dass diese nicht darauf eingehn, dies lässt Demosthenes von den damaligen Magistraten und dem Schiedsrichter bezeugen. Darin liegt nichts Verdächtiges.
Dagegen fehlen die Zeugen von dem§. 86 f. Gesagten]. Demosthenes sagt auch nicht, dass er dies wolle bezeugen lassen. Und wenn er gesagt und Wort gehalten hätte, so fehl- ten uns eben die Urkunden.
4) In dem Zeugniss§. 107 über die Anklage auf die Ermordung des Aristarchus ist neuœd ein lächerlicher Ausdruck statt zoiura, dessen sich Demosthenes§. 104 dafür be- dient]. Schäfer macht dagegen auf die Bestechlichkeit der Athenienser aufmerksam, die auch für geringes Geld zugänglich waren. So hatte Midias den Magistraten und dem Schieds- richter nur 50 Drachmen(20 fl.) jedem angeboten(§. 85 u. 96), eine wahre Kleinigkeit für ein solches Wagniss, zusammen ein officielles Falsum zu begehen. Unter den zναμαν des Blepsidemus, bei Aristophanes(Plut. vs. 379) rο στναν εσπιμ⁴ασας μαόαν τνν mια⁶ν als ³⅜emρο ηιο παeν bewirkt, will Chremylus 3 Minen(etwa 12 Carolin) verstehn, die ihm für 10 Minen angerechnet würden. Diese Stelle hat schon Buttmann mit der unsrigen verglichen. Kéouας ist doch immer noch von zeoαα verschieden.
IIaοeνοα⁴νναάα heisst im attischen Process nie etwas anders als Einsprache machen, die der Angeklagte gegen den Ankläger einlegt. Das passt aber hier nicht, wo Ankläger das Wort von sich selbst brauchen. Vielleicht hatte der Verfasser des Zeugnisses an usra- odꝭναασνσαιι gedacht]. IIæαmνο⁴αναςνα wird im attischen Process nicht blos von der Einrede gebraucht, sondern auch z. B. Demosth. Aristocr.§. 51: dοu⁵(sc.»6⁵αμοασι) e& Toν—◻σονπνν ν⁴deμ⁵ xeσεꝙνοσυννανν„ich habe mir neben angeschrieben.“ Ebenso§. 63. Dann heisst es auch den Schiedrichter oder den Magistrat anschreiben lassen. Demosth. Böot. I§. 16: αοααωꝙάχσάυ⁴⁶ςμεμ Tolα Eoritᷣa dxuuih. In unserer Stelle„die Anklage auf Mord den Magistrat für De- mosthenes anschreiben lassen“, mit dem Nebenbegriff des„nebenbei“ auf betrügerische Weise, wie Reiske und Buttmann bemerken. Daraus entstand die Bedeutung des Betrügens überhaupt. Hesych. αοασνσαρ ταοειꝙιισασο, πσε
*) schreibt Westermann. In einer Urkunde möchte ich gegen gute Handschriften den hier so oft vor- kommenden Hiatus auch nicht einmal in 6ενu. dgl. aufheben.
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