Aufsatz 
Nachtrag zu der Abhandlung über die Aechtheit der Urkunden bei Demosthenes / Johann Theodor Vömel
Entstehung
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(Lucian. Solöc. cap. 7) 1Hν⁴α. Es kommt aber doch bei attischen Dichtern vor, Eurip. Troad. vs. 247 und sonst. Und aννμᷣνεν aυνασαν ist wenigstens nicht unrichtig, obgleich 1uννεν eouhns genug und laꝙ ν⁴αeenν Otenr eSoulne das vollständige Gewöhnliche gewesen wäre, welches beides§. S1 vorkommt. zοεσφρ es. 1a*. eigentlich= das Gericht der Execution erloosen. Oiπν xyy.= das Recht erloosen.

Dass, wie im Zeugnisse steht, S Jahre verflossen seyn sollen von der Actio rei judi- catae, wegen des Midias Verbalinjurien in des Demosthenes Haus nach der Mündigkeit dieses, bis zur Abfassung der Midiana, glaubt Hr. Westermann nicht, da doch§. 81 1.*ννρ 2OAe TAnnn oTOero A Tr⁴εοσ ε*εε‿εεεν*οννuυ msteht, was auf einen langen Zeitraum hindeutet. Dass aber Westermann 15 Jahre seit jenen Verbalinjurien bis auf die Midiana annimmt, spricht sogar eher gegen ihn. Es ergeben sich aber, wie ich in der Recension über Böhneke's Forschungen(Zeitschr. für Alterthumsw. dieses Jahres) zu zeigen glaube, acht Jahre, indem ich aus ganz andern Gründen, als um dies Zeugniss zu retten, folgende Chronologie setzen musste: Olymp. 103, 3: Demosthenes mündig. Midias beleidigt den Demosthenes. Dieser beschwert sich gegen die Vormünder. Olymp. 104, 1: Demosthenes führt Process gegendie Vormünder. Olymp. 104, 2 4: Späterhin nach diesem Process klagt er gegen Midias wegen der Injurien. Mid.§. 81. Actiorei judic. Olymp. 107, 1: Abfassung der Midiana, wofür ich die Beweise a. a. 0. gebe. Man muss gestehn, dass, wenn dies Zeugniss falsch ist, sein Verfertiger im Gegensatze gegen die Ueberlieferung chronologische Unter- suchungen angestellt hat, indem das Jahr der Midiana bekanntlich von Dionysius H. in Olymp. 107, 4 gesetzt wird. Ueber die übrigen Schwierigkeiten dieser Frage s. Böckh's Abh. Die Zeitverhältnisse der Midiana.

3) Zeugniss§. 93: zwnyooiov scheint nur hier vorzukommen.]) Hudtwalcker V. d. Diäte- ten p. 61 f. will in zawnyooice ändern. Buttmann dagegen(Ind. s. v.) und Schäfer verweisen auf die doppelte Form so vieler juristischen Wörter» und ta. Vgl. Lobeck. ad Phrynich. p. 517 fl. Wie leicht hätte man, wenn das Zeugniss aus§. 85 gemacht wäre, auch die ge- wöhnliche Form des Wortes daher nehmen können! Vgl.§. 81.

œτιιαηροαα[ρενές̈ᷣra müsste zœurαναιυαάανέωννα heissen.] Das wäre etwas anders, das hiesse den verurtheilten, jenes aber heisstbetrogen(eigentlich um den verdienten Kampf- preis gebracht. Buttmann a. a. St. gegen Hudtwalcker). Eustath. ad Hom. Iliad. A vs. 402: naταοαάενεε urde(Sc. IToενιιέννι), de qασαιν oi ναο⁸, roν ouν ϑςσνμμ τιο⁸νέιμεμοο τ Oialn. Dass Eustathius hier nicht blos die Sache, sondern auch den Ausdruck aus einem alten Gewährsmann nimmt, zeigt der Schol. ad I. c. vs. 399, der denselben Ausdruck von derselben Sache braucht, worauf Buttmann aufmerksam macht.

zroik rodð duov sollte heissen i avola&ν οι νομων¶.] So wollte H. Wolf schreiben, wo- gegen schon Reiske bemerkteaddi nil opus est und Schäfer erklärt es fürdies legitima. lch finde diesen Genitiv mit seinem Grundbegriff übereinstimmendder vom Gesetz aus- gehende Termin.