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Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, lyphus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er-— krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausung eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertr- agbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorsc hr. iften notwendig:
I. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kinderp muss auch ausserhalb der Schule, z. B. auf der Strasse und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.
Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbener ist verboten.
Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt be⸗w. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolg- reich sein. Es wird daher dringend gebeten, dass das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.
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Q/
Mitteilung an die Eltern.
Die Eltern mache ich im Interesse der geistigen Entwicklung und des sittlichen Wohles ihrer Kinder auf den nachfolgenden Erlass des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 21. September 1912 ganz besonders aufmerksam:
„Die Gefahren, die durch die überhand nehmende Sc hundliteratur der Jugend und damit der Zukunft des ganzen Volkes drohen, sind in den letzten Jahren immer mehr zutage getreten. Neuerdings hat sich wieder mehrfach gezeigt, dass durch die Abenteurer, Gauner- und Schmutzgeschichten, wie sie namentlich auch in einzelnen illustrierten Zeitschriften verbreitet werden, die Phantasie verdorben und das sittliche Empfinden und Wollen derart verwirrt worden ist, dass sich die jugendlichen Leser zu schlechten und selbst gerichtlich strafbaren Handlungen haben hinreissen lassen. Die Schule hat es auch bisher nicht daran fehlen lassen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dieses Uebel zu bekämpfen und alles zu tun, um bei den Schülern und Schülerinnen das rechte Verständnis für gute Literatur. Freude an ihren Werken zu wecken und dadurch die sittliche Festigung in Gedanken, Worten und Taten herbeizuführen. In fast allen Schulen finden sich reichhaltige Büchereien, die von den Schülern und Schülerinnen kostenlos benutzt werden können. Aber die Schule ist machtlos, wenn sie von dem EL ternhause nicht ausreichend unterstützt wird. Nur wenn die Eltern in klarer Erkenntnis der ihren Kindern drohenden Gefahren und im Bewusstsein ihrer Verantwortung die Lesestoffe ihrer Kinder, einschliesslich der Tagespresse, sorgsam überwachen, das ver— steckte Wandern hässlicher Schriften von Hand zu Hand verhindern, das Betreten aller


