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VIII. Mitteilungen an die Zöglinge und deren Eltern.
I Das Schulgeld beträgt für die beiden untersten Klassen der Vorschulen
(2. und 3. Vorschulklasse der Realschule und Klassen IX und X des Lyzeums) 100 Mk.,
für alle übrigen Klassen 150 Mk. Die Einziehung erfolgt laut Vereinbarung durch die städtische Steuerverwaltung.
II. Das Reifezeugnis der Klasse I der Realschule berechtigt:
1) zum bedingungslosen Eintritt in die Obersekunda der Oberreal-
schule, deren weiterer erfolgreicher Besuch nach drei Jahren die Zu-
lassung zu jeglichem Universitätsstudium— ausser dem der Theologie— und zum Studium auf jeder technischen Hochschule gewährleistet;
2) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst:
3) zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät;
4) zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademieen;
5) zum Studium an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der landwirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf-Bonn;
6) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;
7) zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;
8) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin;
9) zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer an höheren Schulen;
10) zum Zivilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden(mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Königlichen Berg-, Hütten und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung.
11) zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahnbetriebsingenieur;
12) zum Besuch der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam(für Oberreal- und Realschüler ist der Nachweis von Kenntnissen im Latein erforderlich, welche der Reife für die Tertia eines Gymnasiums entsprechen);
13) zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister in der Armee;
14) zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine(erforderlich ist ausserdem Reifezeugnis einer Fachschule);
15) zur Marine-Ingenieurlaufbahn.
III. Das Abschlusszeugnis der Klasse l des Lyzeums berechtigt: 1) zum bedingungslosen Eintritt in das Ober-Lyzeum(Frauenschule, höheres Lehrerinnenseminar);


