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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
Wir weisen die Eltern unserer Schüler wiederholt darauf hin, dals die Real- anstalten jetzt in den meisten Fächern die gleichen Berechtigungen besitzen, wie Gymnasien und Realgymnasien. Für einige Fächer wird noch ein verhältnismäſsig leichtes Nachexamen im Lateinischen verlangt(z. B. für Mediziner, für Theologen auch im Griechischen); im übrigen ist freie Bahn. Zur Information über Einzel- fragen ist gut geeignet: Beier, Die Berufsausbildung nach den Berechtigungen der höheren Lehranstalten in Preufsen(Halle, Waisenhaus, 80 Pfg.). Der Direktor gibt gerne genauere Auskunft.
Folgende Punkte empfehlen wir besonderer Beachtung:
1) Die Nachlässigkeit, mit der manche Schüler beim Aufbewahren und Mitnehmen ihrer Schulgeräte, aber besonders ihrer Hüte, Mützen und Schirme verfahren, führt zu vielen Unzuträglichkeiten. Wir bitten wiederholt das elterliche Haus, uns in dem Bemühen, auch nach dieser Seite hin die Schüler an gröſsere Ordnung zu gewöhnen, unterstützen zu wollen, namentlich auch da- für Sorge zu tragen, daſs die den Schülern zugehörenden Sachen gezeichnet sind und so bei Verwechslungen und Zurücklassungen die Eigentümer eher er- mittelt werden können.— Sehr häufig behandeln Schüler das Schuleigentum in rücksichtsloser Weise. Wir sind genötigt, in solchen Fällen, neben ernster Bestrafung, sie auch zum Ersatz des Schadens heranzuziehen.
2) Die Entschuldigungen für Schulversäumnisse(Schulfeiern stehen dem Unterrichte gleich) sind am ersten Tage der Erkrankung mit Angabe der Krankheit dem Klassenlehrer zu übersenden. Um die Gefahr der Ansteckung zu vermeiden, ist dringend erforderlich, Kinder, bei denen eine ansteckende Krankheit im Anzuge zu sein scheint, rechtzeitig vom Schulbesuche zurückzuhalten und Genesende erst wieder zu schicken, wenn der Arzt bescheinigt hat, dafs sie, ohne ihre Mitschüler zu gefährden, zur Schule gehen dürfen.
3) Beurlaubungen von Schülern können nur in dringenden Fällen erfolgen und bedürfen genauer Begründung. Fehlt der Schüler, ohne die Erlaubnis vorher eingeholt zu haben, so zieht er sich ernstliche Bestrafung zu.
4) Schüler von auswärts bedürfen, falls sie hier wohnen oder essen sollen, der Ge- nehmigung des Direktors bei der Wahl des betr. Hauses. Bei Unzuträglichkeiten ist der Direktor berechtigt einzuschreiten.
5) Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche ent- gegenzunehmen bereit sind. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahres durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden dringend gebeten, soweit es sich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herrn Fachlehrern und Klassenlehrern in Verbindung zu treten. Kurz vor Erteilung der Zeugnisse und den Versetzungen bitten wir von Besuchen abzusehen.— Eine Beaufsichtigung der Schüler aufserhalb der Schulzeit ist den Lehrern unmöglich und liegt daher völlig den Eltern ob, welche


