Aufsatz 
Bemerkungen zur Besiedelungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit : 2. Teil
Entstehung
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11 die fisci den Königen aus den Händen glitten, iſt begreiflich; ſie werden fiskaliſiert und teilen dann das Schickſal des übrigen Reichsgutes. Wir gewinnen auf dieſe Weiſe für den Bezirk den an die römiſch⸗kaiſerlichen Bezirke ſich annähernden Begriff der Privatdomäne. Natürlich iſt dieſer verſchieden von Haus⸗ oder Familiengut, der res familiaris Caesaris. Seine Fiskaliſierung fiele vielleicht in die Wirren der ausgehenden Merowinger⸗ und beginnenden Karolingerzeit.

Etwas anders liegen die Verhältniſſe in der Dreieich. Nehmen wir für die Kuningesſundra wenigſtens in ihrer urſprünglichen Geſtalt eine wirkliche Grundherrſchaft an, wenn nicht, was wahr ſcheinlich, für das Geſamtgebiet, dann ſicherlich für den größten Teil, ſo iſt für die Dreieich als königliche forestis ein entwickelterer Zuſtand anzuſetzen. Sie iſt ein weit umfangreicherer Bezirk, aber nach ihrer Struktur von anderer Art. Es war ſchon angedeutet, daß wir die Foreſtierung für ſpäter anſetzen als die der rechtsmainiſchen Foreſtis. Was wir aber von ihr aus ſpäterer Zeit er⸗ fahren, zeigt uns ein der Kuningesſundra verwandtes Gepräge, nur daß hier die natürlichen Ver⸗ hältniſſe andere ſind. In ihrer Geſamtheit tritt uns die Dreieich lediglich als Forſt- und Wildbann bezirk entgegen; ihre erſte Nennung in den Urkunden im Beſtätigungsdiplom Ottos II.(FUB. II, 10) vom 12. April 977 kennzeichnet vielleicht nur einen Teil dieſes forestum nostrum Trieich, die zweite erfolgt 1128. Im erſten Falle ſcheinen die betreffenden Stellen ſogar interpoliert zu ſein. Ein Umſtand aber hebt dieſes überwiegend Wald-, Weide- und Bruchland umfaſſende Gebiet von der Kuningesſundra heraus: wir finden hier ſchon ſehr früh in den Lorſcher und Fuldaer Urkunden Dörfer ohne königlichen Grundbeſitz und zahlreichen Privatbeſitz von Begüterten in Streulage; dazu: Dörfer mit ausgedehnten Markwaldungen, die wenigſtens nach ihrer Angabe nie einem Könige gehört haben, z. B. die Bieberauer Mark.¹) Auch läßt ſich deutlich ein Unterſchied zwiſchen den wohlkultivierten Strichen im S. und W. und dem ungeheueren Waldgebiet in der Mitte, dem Norden und Oſten erkennen. Der Nordrand, überhaupt das Maintalgebiet, dann das rechtsmainiſche Stück hat wieder andere Züge. Als die Foreſtierung der Dreieich erfolgte, beſtanden hier ſchon, beſonders in den Rand⸗ gebieten, aber auch in den wenigen kulturfreundlichen Oaſen der Mitte Anſiedelungen. Durch die Foreſtierung aber, die in der älteſten Zeit auch das Grundeigentum umfaßt, ſoweit es nicht in andern Händen liegt, wird auch in der Dreieich kein Grundeigentum entzogen, ſondern nur gewiſſe, jetzt dem Könige vorbehaltene Nutzungsrechte der Anlieger werden beſchränkt; der König verſchließt das bisher von niemandem zu eigen beſeſſene Land, das aber für Jagd, Fiſcherei, Holzhieb, Weide u. ſ. w. un⸗ gehindert bisher benutzt war, für alle Außenſtehenden und verfügt darüber wie über ſonſtiges Grund⸗ eigentum. Es iſt der Anſpruch des Königs auf das desertum, den eremus, beſonders die großen Waldungen und Weiden, Brüche und anderes Odland, dem durch die Foreſtierung lediglich die rechtliche Form gegeben und wahrſcheinlich für Verwaltungszwecke die notwendige Grenze gezogen wird, dah, die territoriale Grenze, die limites, die Markengrenze, in der Heppenheimer Mark⸗ beſchreibung und ſonſt auch als termini bezeichnet neben limites. Dieſe forestis Dreieich entſtand alſo durch die occupatio lediglich des deserti ſeitens des Königs. Neuerdings hat Rübel in einer Arbeit überfränkiſche Siedelungen*) das vom 8. Jahrh. als gewaltſam empfundene Vorgehen der Franken unter anderem auch an einem Beiſpiel aus Iſtrien beleuchtet. Dort beklagt ſich das Volk, daß der fränkiſche Herzog ihm die Wälder und Weiden fortnehme, aus denen es bisher das herbaticum und glandatium bezogen habe. Der Herzog antwortet, daß dieſe Wälder und Weiden demStaate

¹) Weistum der Bieberer Mark von 1385: Wald, Waſſer und Weide ſtehen niemandem rechtlich zu als den Märkern(han die von nymand zu lehen, weder von Konige oder von Keyſern noch von burgern oder von ſteden, dan ſie ir recht eigen iſt).

²) In derZeitſchrift für Thüringiſche Geſch. und Altertumskunde, Bd. 29, S. 249 ff.