Aufsatz 
Bemerkungen zur Besiedelungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit : 2. Teil
Entstehung
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ganz oder beinahe über allen Grund und Boden verfügt, aber alsbald ſchon nach der Übernahme an ſeine Getreuen wie an Gruppen von fränkiſchen Kriegern niederen Grades Land zur Beſiedelung und Bewirtſchaftung ausgetan haben. Sein Anſpruch über Grund und Boden des ganzen Gebietes erloſch theoretiſch nicht, aber praktiſch immer mehr; es blieb ihm aber Grundbeſitz genug, dazu das Recht auf das unverteilte, unkultivierte Land, endlich die foreſtiſchen Nutzungsrechte, wie ſie noch z. B. für den engeren Bezirk der Herrſchaft Wiesbaden in einem Weistum von 1353(abgedruckt bei Schliephake Il, 219 ff.) ſeitens der naſſauiſchen Grafen in dem Sinne der alten Forſtprivilegien ausgeſprochen werden, die urſprünglich königliche Sonderrechte der forestes ſind: Wald- und Wildbann, alleiniges Jagd⸗ recht, Rodungsrecht, Kohlenbrennen, Vogelfang, Fiſcherei, Holzhieb. So nähert ſich im Verlauf der geſchichtlichen Entwicklung der Zuſtand immer mehr dem der Dreieich, die wir als ein ſpäter foreſtiertes Gebiet anſehen müſſen, in welchem neben Dörfern mit einer freien bäuerlichen Bevölkerung und mit eigenen Dorfmarken, auch Dorfwaldungen, neben Privatbeſitz mit Privatwaldungen überall auch fiskaliſches Gebiet liegt und das große zuſammenhängende Waldland mit ſeinen Weiden und Brüchen als des Königs Eigentum angeſehen wird, das für Außenſtehende geſchloſſen iſt hinſichtlich aller Nutzungs⸗ rechte. Nur iſt in der Königsſundra der Zuſtand damals ein weit entwickelterer als in der Dreieich, weil dort ſeit den älteſten Zeiten der wirtſchaftliche Ausbau des Landes und die Beſiedelung weiter vorgeſchritten erſcheinen; es iſt eine bevorzugtere Gegend mit intenſiverer Kultur, in dem Beſitzände⸗ rungen häufiger eingetreten ſein werden.

Den Kern der Königsſundra bildete ſchließlich der fiscus Wiesbaden, alſo jetzt ein wirtſchaftlich

organiſiertes Gebilde, ein Domänenkomplex mit einer Zentrale, nämlich in Wiesbaden, und zahlreichen Pertinenzien in Streulage, dazu natürlich Waldgebiet(ſ. o. Urk. Heinrich V. 1123). Dieſer fiscus liegt alſo in dem königlichen TerritoriumKuningesſundra ſo, wie die fisci Frankfurt und Trebur in der forestis Dreieich. Schließlich könnten wir noch an den Gedanken erinnern, daß die älteſte Kunigesſundra mit ihrer eigentümlichen Sonderſtellung, die wir ihrem Namen entnehmen, wohlcausa regis oder ad opus regis beſtimmt war in dem Sinne, daß ſie nach römiſchem Vorgang nur zum eigenen Nutzen des Königs und nicht für ſtaatliche Zwecke mit ihren Einkünften diente. Die fisci ſind Krongüter und werden wie königliche Höfe fiskaliſcher Geltung auch für die ſtaatlichen Intereſſen herangezogen, alſo z. B. zu Leiſtungen für Beamte, Geſandte, zu Lieferungen für das Heer, zur Verſorgung von ſideles, zu Schenkungen an die Kirche. Zur Vermeidung von Verwechſelungen ſollte man ſie beſſer Reichsgüter, Reichshöfe o. ä. nennen. Die Kuningesſundra aber wäre eine Exemtion, deren Einkünfte lediglich dem herrſchenden Könige zufielen.¹) Daß ſie ſchließlich auch wie

¹) Dem BegriffeKönigsſundern muß doch die Ausnahmeſtellung einer völligen Exklave nach der ſtaats⸗ rechtlichen wie der wirtſchaftlich-finanziellen Seite zugrunde liegen, alſo auch die Ausſchließung der Staatsgewalten, demnach der Begriff der vollen Immunität. Die bisherige Anſicht der Loslöſung der Krongüter aus dem Grafſchafts⸗ verbande iſt jetzt durch Dopſch(S. 142 ff.) erſchüttert worden. Was jedoch für die lisci galt, mag für einen Komplex wie die Kuningesſundra nicht gegolten haben. Die BezeichnungSundern undforestis iſt eben(ſ. P I, 15 Anm. 1) von Thimme noch nicht völlig erläutert und kann ſich auch nicht überall decken. Er ſtützt ſich in ſeiner Definition anſcheinend auf Schröder, DRGs, 547. Daher ſagt A. Kerrl(Über Reichsgut u Hausgut d. dtſch. Könige, 1911, S. 2), daß Thimme nicht erkläre, ob die forestis privatrechtliches Gut des Königs und vom Staate nicht getrennt ſei. Die Frage kann durch den Begriff torestis allein nicht entſchieden werden; denn er iſt nach Thimme nicht ein juriſtiſch⸗ techniſcher, ſondern eher ein praktiſch⸗techniſcher, der, juriſtiſch farblos, ſowohl privatrechtliches wie ſtaatsrechtliches Eigentum des Königs bezeichnen konnte.(S. 1.) Ganz richtig, bis auf den Ausdruck ſtaatsrechtlichesEigentum des Königs. Es hätte noch hinzugefügt werden können: er iſt auch ein hiſtoriſch wechſelnder! übrigens zeigt das Beiſpiel der Angelſachſen, daß dort der König mit Zuſtimmung der Großen für ſich ſelbſtBuchland ſchafft, das aus dem römiſch⸗rechtlichen Begriff desEigentums erwächſt(ſo Vinogradoff.) Vgl. übrigens auch Dopſch 155 ff. über Königsgut, das Sspecialiter ad nostrum opus et servitium pertinet, z. B. BMé 1930.