Aufsatz 
Bemerkungen zur Besiedelungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit : 2. Teil
Entstehung
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nicht in denGau. Aber im Wormsgau, Rheingau, Maingau, Niedgau erlangt das Kloſter eine Fülle von Beſitzungen. Die Erwerbungen aus privater Hand des mit Lorſch in dieſen Landſtrichen wett eifernden Kloſters Fulda ſind gleichfalls außergewöhnlich gering. Es könnten alſo nur frühzeitige Erwerbungen von Mainz aus und ſpätere von Bleidenſtatt den alten Beſitzſtand des Königs ver⸗ ringert haben. An dem Beſtehen weniger eines regnum als einer altfränkiſchen forestis wird wohl nicht zu zweifeln ſein; von irgend einer Organiſation der Kuningesſundra aber wiſſen wir nichts, da wir nur ihre Grenzen kennen und außerdem von einem ſiscus Wiesbaden etwas wiſſen, dem ver ſchiedene Dörfer und Höfe als Pertinenzien angegliedert ſind.

So wird uns Nordenſtadt als zum fiscus noster Wisibad gehörig genannt(BM 2 1576, i. J. 882), und auch Wallau und Breckenheim mögen Zubehör dieſes ſiscus geweſen ſein, da Otto J. (DO. I, 125, a. 950) hier 6 Königshufen verleiht. Quodsi vero in supradictis villis Wanaloha et Brechenheim plenitudo nostre proprietatis sex regalium hobarum non invenitur, in proxima quod est Nornestat ex nostra proprietate omnino eidem(comiti Gerung) restituatur. Es gibt alſo in allen 3 Dörfern, die auf reich geſegnetem, ſchon ſeit Jahrhunderten bebautem Boden liegen, immer noch unverteiltes Land, über das der König verfügt,!) und zwar noch im 10. Jahrhundert. Wenn aber Dopſch ſolche Fälle nur aufherrenloſes Königsland beſchränkt, ſo wird wenigſtens hier dieſe Bezeichnung nicht zutreffen. Denn die 3 villae ſind königlich, und Otto ſagt doch ſelbſt, daß die fehlenden Hufen ergänzt werden können im Nachbarort Nordenſtadtex nostra proprietate. Daß ſie keine voll ausgebauten Hufen ſind, ergibt ſich aus dem Charakter der Königshufe als Rott⸗ hufe ſowohl wie daraus, daß ſie andernfalls leicht zahlenmäßig aus jeder villa dem Grafen zugeteilt worden wären. Ferner gehört Erbenheim zum Wiesbadener ſiscus. ²) Der urſprüngliche Charakter unſerer Königsſundra läßt ſich kaum noch mit einiger Sicherheit beſtimmen. Nach der Anſicht einiger Forſcher fiel ſeine Nordgrenze zuſammen mit dem Limes, nach anderer mit derFirſt des Wald⸗ gebirges, Anſichten, die ſich ſtreckenweiſe vereinigen laſſen. Die in den verſchiedenen Weistümern an⸗ gegebenen Grenzen ſind dieſelben, wie ſie fürForſten der fränkiſchen und ſpäteren Zeit charakte⸗ riſtiſch ſind. Unleugbar mag der limes zur Zeit der Beſitznahme durch die Franken noch eine recht deutlich ausgeſprochene Scheide abgegeben haben, die man als willkommene benutzen konnte, und das Mechtilshäuſer Weistum von 1497 nennt ja auch als Grenze ausdrücklich: von derWaldoff biß an den Polgraben, den Polgraben bis gen Selbach(= Niederſeelbach). Sicherlich hat hier die römiſche Herrſchaft länger gedauert, nach Ritterling(Naſſ. Annalen 37, 1907) für die Gegend um Wiesbaden bis gegen 355 360(S. 9 fg. 42). Sie fiel dann, wie Ritterling annimmt auf Grund von Gräberfunden des 4. und 5. Ihs., an die Alemannen, deren Gräber an anderer Stelle liegen als die ſpäteren fränkiſchen. Aber die Franken ſind doch wohl nicht ſehr viel ſpäter in den Beſitz des Landes gekommen, vielleicht ſchon im 5. Ih., und dann liegt die Möglichkeit vor, daß gerade dieſer Landſtrich als frühzeitig gewonnener in eine nähere Beziehung zum fränkiſchen König gebracht wurde, der ſeinen Machtbereich im engeren Sinne nach weiterer Vorſchiebung der Grenzen bis an die Krüftel ausdehnte in Form einer fränkiſchen Foreſtis. Hier mag er das iſt der urſprüngliche Zuſtand ¹) über ſolche Fälle jetzt Dopſch 322 fg. Derartige Beiſpiele ſind ſehr häufig, z. B. noch Otto III.(DO. III, 22) a. 985 für Roßwein, ebenſo Otto II. 997 und 978 für Kloſter Nienburg, Heinrich III. an Markward 1041. Dasſelbe iſt der Fall in dem Reichswald Dreieich, wo K. Lothar 1128 Dez. 27 an den Reichsminiſterialen Konrad vom Hagen 7 mansos(Scil. regales) gibt, und zwar bei Niederrad. Es iſt kein ausgemeſſenes Land, ſondern nur eine Rechengröße, und die Urkunde hat deshalb auch den Wortlaut: estimatione septem mansorum. FUB. I. 19.

²) Heinrich IV. 1056 an Wigbert eine curtis ad fiscum nostrum in Wissebad pertinentem in villa seu marca Erbinheim(St. 2500). Über Kloppen(heim)= Clofheim ſ. l. I, Nr. 15.

Humboldtſchule. 2