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machte. Der saltus des Varro(de lingua Latina V, 36 a: quos agros non colebant propter silvam aut id genus, ubi pecus possit pasci et possidebant... saltus nominarunt; vgl. Feſtus: saltus est, ubi silvae et pastiones sunt) und der ſpäte kaiſerliche„saltus“ liegen um Jahrhunderte auseinander und ſind ſomit zwei verſchiedene Begriffe, wie Frontinus(ed. Lachmann I., pg. 53) zeigt, und die alte fränkiſche„forestis“, das„Königsſundern“ Brandi's und Thimmes iſt etwas anders als die Forſtbannbezirke des ſpäteren Mittelalters; aber ſie können gelegentlich ineinander überlaufen.
Im Untermainlande haben wir nun mehrere große Bezirke, die auf ehemalige fränkiſche forestes und damit auch in ihrem Weſen auf kaiſerliche saltus zurückzugehen ſcheinen, zunächſt die am unterſten Main auf ſeiner rechten Seite und am rechten Rheinufer liegende„Kuningesſundra“, die Rübel nach Analogie des Aachener, Ingelheimer, Cröver, Kaiſerslauterer u. a.„Reiches“ ein altes „regnum singulare“ ſein läßt, d. i. eben ein„Königsſundern“ oder ein„Reich“ im engeren Sinne. Wir kennen das Gebiet quellenmäßig aber nur als„pagus“ und wiſſen, daß Orte in dieſem pagus als zu der„Grafſchaft“(comitatus) von oft genannten Grafen gehören, aber nicht, ob alle dieſe nur Grafen über die Kuningesſundra allein und nicht auch über angrenzendes Land waren. Zwar wird DO. JI, 383(a. 970) einmal Beſitz in pago et comitatu Kuningessundra, cui Immat comes preesse videtur, genannt, aber trotzdem ſcheint der Bezirk nur einen Teil der ſpäteren Graſfſchaft ausgemacht zu haben unter Beibehaltung ſeiner urſprünglichen Sonderſtellung.¹) Auffällig iſt es jedoch, daß wir im Gegenſatz zu den zahlreichen andern„Reichen“(regna Rübels) auch nicht die geringſte Erinnerung im ſpäteren Mittelalter an den einſtigen engeren Zuſammenhang des Gebietes mit dem „Könige“ und„Reiche“ haben, was um ſo mehr ins Gewicht fällt, als doch das Königsgut hier auch noch im 9. und 10. Jahrhundert reichlich vorhanden war, und die Wendung in der Urkunde Heinrichs V. von 1123(Rübel 429), daß die Schenkung eines Waldes, der zum Königshof Wies⸗ baden gehört, an einen Miniſterialen kein demembratio regni ſein ſolle, wird ſich auch eher auf das Reichsgut, d. i. eben der Königshof Wiesbaden mit ſeinen Pertinenzien, als auf die Kuninges— ſundra als regnum bezogen haben. Anderſeits machen wir die Beobachtung, daß noch bis in ziemlich ſpäte Zeit hinein die Schenkungen ſeitens Privater aus der Kuningesſundra verhältnismäßig gering ſind, ein Hinweis darauf, daß die Hauptmaſſe des Grundes und Bodens doch wohl in den Händen des Königs lag. a Hülſen²) kennt nur zwei Erwerbungen für Lorſch„aus dem Gau der Kuninges⸗ ſundra“: 1. cod. Laur. 3619 aus der villa Waltafka a. 770. Iſt es Ober⸗Walluf, ſo gehört es nicht in dieſen Gau; iſt es Nieder-Walluf, ſo kann das Beſitztum auch nicht hierhin gehören, da der Ort nur zum Teil in die Kuningesſundra fällt. 2. In Eltoille 891, und dieſer Ort gehört erſt recht
¹) Wie unten für Frankfurt, ſo hier eine Parallele für eine forestis im Speiergau: Heinrich IV. ſchenkt 1086 die„Grafſchaft Lutramsforſt“ im Speiergau an den Speierer Dom.„Es iſt hier offenbar die Ausſcheidung einer beſonderen Grafſchaft aus dem alten Gauverband eingetreten, und da hier Königsgut lag, wird man die von Rübel(S. 257) ſchon für die Ottonenzeit nachgewieſene Einſetzung beſonderer Grafen für Bezirke des Königs⸗ gutes auch für Lutramsforſt— mit aller Reſerve— vermuten können.“(H. Nieſe, Z f RG., germ. Abt. 28, S. 463). Ich faſſe„im Speiergau“ für 1086 nur als bequem gebrauchten Landſchaftsnamen, zur Orientierung verwandt, aber die beſondere Grafſchaft Lutramsforſt im Sinne Rübels und Nieſes. Sollte dieſer„Königsgrafſchaft“ nicht auch die„Grascapht“ indder Markbeſchreibung von Michelſtadt angehören(819), aus der Einhard den ihm zugewieſenen und von ihm ausgeſonderten Bezirk abgrenzt, der nun an den fuldiſchen Anteil(die„Munitat“) und den noch ver⸗ bliebenen königlichen Teil des früheren weiteren Königslandes ſtieß? Denn eine Gaugrafſchaftsgrenze iſt hier kaum feſtzuſtellen, wohl aber ſtammt Einhards Anteil ſelbſt aus einem großen Komplexe des Krongutes. Wir erwarteten doch ſonſt einen Gaunamen(Namen einer Gaugrafſchaſt)!
²) Die Beſitzungen des Kloſters Lorſch in der Karolingerzeit(Hiſtor. Studien, veröffentlicht von E. Ebering, Heft 105, Berlin 1913), ein Buch mit einer unglaublichen Menge von Druckfehlern, ſelbſt im Titel, und unrichtiger Schreibung von Ortsnamen. Hier: S. 78 fg.


