Aufsatz 
Bemerkungen zur Besiedelungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit : 2. Teil
Entstehung
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Der saltus aber wie die forestis iſt ein von vornherein geſchloſſenes königliches Nutzungsgebiet, in ſeiner älteſten Geſtalt nur dem Könige dienſtbar, in dem es ſpäter aber ſelbſtändige Dörfer mit eigenen Gemarkungen, auch Gemeindewaldungen und ⸗weiden, und weit geſtreuten Privatbeſitz einzelner geben kann, das aber für gewiſſe Nutzungsrechte ſowohl für die Dörfer und Höfe wie die einzelnen Grund⸗ beſitzer geſchloſſen iſt: eine Reſervation, in der Jagd, Fiſcherei, Weiderecht, Holzſchlag und beſonders das Rodungsrecht(Anlage von Bifängen!) wie die Zuweiſung von Land zu Siedelungszwecken(Dorf⸗ und Hofanlagen) lediglich dem Könige zuſtehen, der tatſächlich für das meiſt die Hauptmaſſe bildende, nicht in Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Privatbeſitz ſtehende Land die Rechte eines Grundherrn hat(ſ. u.), in dem es aber auch fisci, d. h. bereits ausgebaute, kulturwirtſchaftlich und adminiſtrativ geſchloſſene Krongüter und meiſt ihnen angegliederte königliche Dörfer und Höfe gibt. Der Saltus-forestis iſt alſo die Grundlage für die Anlage von liscil Leider haben wir ja über die Struktur wie die rechtliche Lage des saltus und forestis nur ungenügendes, meiſt ſpätes Material, beſonders Weistümer. Was wir aber aus dieſen erfahren, iſt doch ſoviel, daß innerhalb der ſpäteren forestis die Grundbeſitzrechte anderer geachtet werden, ebenſo die Nutzungsrechte, ſoweit ſie ſich auf die Gemeindemarkungen oder Privatwälder und ⸗weiden erſtrecken. Es iſt deshalb wohl entwickelungs⸗ geſchichtlich und auch in ſeiner allgemeinen Faſſung nicht richtig von Schotte S. 9:daß ſowohl Ver⸗ fügungsfreiheit, Eigentumsrecht am Gemeinland und Allmendehoheit innerhalb dieſer geſchloſſenen Grundherrlichkeiten(!) oder Marken als Ausdruck einer dinglichen Bodenherrſchaft dem Grundherrn allein zuſtehen. Derartige Fälle werden uns auch begegnen; allein ſie liegen hier zunächſt nicht auf dem Boden einer alten forestis, ſondern auf dem eines wirtſchaftlich geſchloſſenen fiscus, der zufällig als ſolcher auch in den Bereich derforestis Dreieich gehört. In dieſem fiscus aber iſt der König Grundherr als Inhaber des kiscus, nicht der forestis. Die korestes der ſpäteren Zeit und die Mehrzahl der früheren aber umfaſſen neben einigem Kulturland doch überwiegend Wald- und Wildland, das erſt vom Könige zu Nutzungszwecken ausgebaut werden ſoll, alſo zukünftigen Kulturboden. Stücke, Ausſchnitte aus ihnen überweiſt der König kirchlichen Anſtalten wie Privaten, meiſt mit dem aus⸗ drücklichen Verbot der Nutzung, Rodung und Beſiedelung durch andere.¹) In der forestis iſt wenigſtens in der älteren Zeit der König der größte Grundbeſitzer, aber er iſt nicht der Grundherr der forestis an ſich, ſondern der Inhaber der durch das jus korestis ausgeſprochenen Nutzungsrechte und nur da auch der Grundherr, wo kein anderer Eigentum an Grund und Boden hat, alſo über etwaiges Familiengut, überfiskaliſches Gelände und über das Wildland. Anders kann es auch nicht in den römiſchen saltus geweſen ſein, und es iſt ein Unding, die uns bekannten, z. T. ganz außerordentlich umfangreichen saltus alsmenſchenleere Ode anzuſehen, ehe ſie der Kaiſer zum saltus

aber nicht einmal durch feſte Grenzen überall kenntlich gemacht zu ſein, ſondern kann auch in das mit andern genutzteConſinium hineinreichen, bis bei Zwiſtigkeiten eine reinliche Scheidung erfolgt, hauptſächlich aber bei Ver⸗ gabungen. Alſo keine ſyſtematiſche, vom Staate ausgehendefränkiſche Markenſetzung, ſondern Markenſetzung von Fall zu Fall bei Grundbeſitzveränderungen des Königslandes!

¹) Bei Schotte das Beiſpiel der von Childebert II. an Maursmünſter geſchenkten marca Aquilensis, beſtätigt durch Theoderich IV. 724: terram illam, quam de deserto ipse(² Childeb. rex) ad excolendum et comanendum braeoccupaverat. Der König gebietet, ut nullus ibidem campos facere nec porcos saginare nec materiamen succidere.... Presumeret. Hier iſt doch ausgeſprochen, daß das Land vom Königepräoccupiert, d. h. wohl foreſtiert wurde, weil es desertum war. Demnach kann von in dieſerMarkAngeſeſſenen gar keine Rede ſein. Saßen aber doch ſchon Leute hier, ſo wurden ihre Beſitzrechte geachtet, wie ja die ſpäteren Beiſpiele zeigen. Ähnlich K. Haff, Markgenoſſenſchaft und Stadtgemeinde in Weſtfalen(oben genannte Vierteljahrsſchrift VIII, 1910, S. 24) Natürlich gibt es auch herrenlos gemachtes Land= desertum; ſ. Rübel, Franken S. 45, Anm. 1. Das iſt aber der Kriegszuſtand, meiſt an den Grenzen, und inter arma silent leges. S. a. Hildebrand, Recht und Sitte², S. 134 ff.