bilden, daß das ganze, von König und Volk der Franken gewonnene neue Land von vornherein als „Kronland“ oder„Krongut“ angeſehen wurde. Weder der Ausdruck des indiculus Arnonis, daß Karl Baioariam regionem ad opus suum ecepit, den Dopſch 156 fg. mit Recht als ganz farblos be⸗ zeichnet ¹), noch der bei der zweiten deutſchen Landnahme Öſtreichs in dem bekannten Paſſauer placitum verwendete Ausdruck: ditio dominica rechtfertigen den Begriff„Kronland“. Vielmehr iſt hier einfach eine Wendung wie Gebietshoheit, Landesherrſchaft oder der der älteren Zeit ſo geläufige Ausdruck „Gewalt“ wenigſtens an letzterer Stelle geeigneter; ſie trifft, wenn auch nicht formell, ſo doch ſachlich auch für das„adl opus suum“ zu:„zu ſeiner Verfügung“. Hieraus folgt, daß der Eroberer ältere, private Eigentumsrechte aufheben kann, es aber nicht zu tun braucht und tatſächlich dies Aneignungs— recht auch nirgends in vollem Umfange ausgeübt hat, ſondern nur dort, wo er es im Intereſſe des Ganzen oder im perſönlichen für notwendig erachtete. Daß das Recht des Stärkeren rückſichtslos gegen Leben und Eigentum angewendet wurde, iſt ſelbſtverſtändlich. Aber die Gewinnung, nicht immer die „Eroberung“ neuer Lande zu den bisherigen fränkiſchen erfolgte doch vielfach auch auf dem Wege des mehr oder minder freiwilligen Anſchluſſes oder gar des Bündniſſes; nur Widerſpenſtige, z. B. die Stammeshäupter und andere einflußreiche Herren, wurden erbarmungslos getötet, verpflanzt oder ſonſt unſchädlich gemacht; wer ſich fügt, bleibt meiſt auch im Beſitze ſeines Eigentums in dem Umfange, wie es der Eroberer für gut anſah. Das ſollte uns das Beiſpiel Niederſachſens lehren: trotz der Erbitterung der Kämpfe hören wir nirgends etwas davon, daß das Sachſenland oder auch nur große Teile des— ſelben zum„Kronland“ mit Aufhebung aller bisherigen Beſitzrechte erklärt worden ſeien. Der Gedanke einer völligen Vertreibung oder Vernichtung des bereits anſäſſigen Stammes iſt erſt recht abzuweiſen; neue Herren ziehen ein, mit ihnen neues Recht, andere Verhältniſſe treten ein, eine neue Kultur be— ginnt ſich zu verbreiten, aber auf dem Boden der bisherigen, im ganzen wenig geſtörten Verhältniſſe. Schon das eigene Intereſſe der neuen Herren gebot die Erhaltung und den weiteren Ausbau des Vorhandenen. ²) Zu beachten iſt endlich, daß die neuen Herren in den erſten Zeiten doch nur eine dünne Schicht der Geſamtbevölkerung des Neulandes bildeten. So iſt es in den neufränkiſchen Ge⸗ bieten, ſo im oſtdeutſchen, ſo in den überſeeiſchen Kolonialländern. Vollends unſer doch wohl in der Hauptſache ſchon überwiegend von ſtammverwandten Chatten beſiedeltes Land ſcheint eher auf eine mehr friedliche als kriegeriſche Weiſe in das fränkiſche Reich eingegliedert worden zu ſein. Das ſchließt nicht aus, daß zur Sicherung dieſes Bodens wie zu ſeinem wirtſchaftlichen Ausbau die ſaliſch⸗fränkiſchen Einrichtungen hierher übertragen wurden.
Die neue Herrſchaft bringt das„imperium“ der Franken und ihrer Könige, aber nicht überall das dominium; wohl aber ſind„dominikale“ Maßnahmen getroffen worden, größtenteils fußend auf ſpätrömiſchen, kaiſerlichen Einrichtungen. Dieſe ſind im weſentlichen: die Ausſcheidung von Königsland, die Bildung von„Forſtgebieten“(forestes), der Anſpruch des„Königs“ auf das herrenloſe Gebiet, beſonders das Odland und die großen, nicht in der Nutzung von Privaten oder Gemeinden ſtehenden Waldungen, endlich auf die Hauptſtraßen und größeren Gewäſſer. Wohl kennen auch die übrigen germaniſchen Stämme ein beſonderes Königsland, ein Königsodhal oder dgl. Was aber die Franken bringen, zeigt deutlich den Urſprung aus römiſchen und romaniſchen Verhältniſſen der Kaiſerzeit. ³)
¹) Er ſcheint mir ein der Kanzlei geläufiger Ausdruck zu ſein, für königliches oder herzogliches bezw. fiskaliſches Gut in der Regel gebraucht, aber hier auf ſtaatliche Verhältniſſe übertragen, an ſich ſo unbeſtimmt wie das gleich daneben ſtehende regionem, für das man doch ducatus erwarten ſollte.
²) So auch Wolff, Wetterau 8.
³) S. beſonders O. Hirſchfeld, Die kaiſerlichen Verwaltungsbeamten bis auf Diokletian(2. Aufl., 1905);
E. Herzog, Zur Occupations⸗ und Verwaltungsgeſchichte des rechtsrheiniſchen Römerlandes(Bonner Jahrbücher Heft 102, 1898, S. 83— 101).


