Aufsatz 
Beschreibung des Schulgebäudes
Entstehung
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für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine muß sich durch derartige Dar stellungen verwirren, und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Ge- fahr, aùf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das äsſheſische Empfinden der Jugend wird auf diese Weise verdorben; die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Eindrücke, und die Freude an ruhiger Befrachtung künsflerischer Darstellungen gehtverloren. Diese beklagenswerten Erscheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Naßregeln zu treffen, um die jugend gegen die von solchen Lichfbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu schützen. Hierher gehört vor allem, daß der Besuch der Kinematographentheater durch Schüler und Schülerinnen sowie durch die Zöglinge der Seminare und Präparanden anstalten ausdrücklich denselben Beschränkungen unterworfen wird, denen nach der Schul ordnung auch der Besuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorfräge und Schaustellungen unterliegt. Auch muß die Schule es sich angelegen sein lassen, die Eltern bei gebotfenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weise auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerksam zu machen. Wenn Besitzer von Kinematographentheatern sich entschließen, besondere Vorstellungen zu veranstalten, die ausschließlich der Belehrung oder der den Absichten der Schule nicht widersprechenden Unterhaltung dienen, so steht nichts im Wege, den Besuch solcher Vor führungen zu gestatten. Wir haben nach eingehender Erörterung in der Lehrerkonferenz unseren Schülern den selbständigen Besuchi der Kinematographentheater untersagt und gestatten ihnen in der Erwartung, daß wir darin der Zustimmung und Unterstützung der geehrten Eltern. sicher sein können, nur den Besuch solcher Vorstellungen, zu denen sie nach Mit teilung des Programms jedesmal die besondere Erlaubnis ihres Klassenlehrers eingeholt haben. Vor kurzem ist eine Polizei-Verordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden erlassen worden, in der Kinder unter 6 Janren gänzlich vom Besuch õöffentlicher Kine matographenvorstellungen ausgeschlossen werden und alle Kinder und jugendlichen personen von 6 bis 16 jahren nur zu besonderen Jugendvorstellungen zugelassen werden, deren Spielplan die Genehmigung der Ortspolizei bedarf und die bis 8 Uhr abends beendet sein müssen. Wir begrüßen eine solche Verordnung als wirksäme Unterstützung unserer Absichten und knüpfen die Hoffnung daran, dat der Kinemato- graph als eins der trefflichsten Anschauungsmittel auch in den öffentlichen Theatern mehr als bisher in den Dienst der jJugendbildung gestellt wird. Die Schule wird gern pereit sein, durch regelmäßige Klassenbesuche alle gesunden Bestrebungen dieser Art zu unterstützen, wie sie auch andere wertvolle Anregungen, die außerhalb des enge ren Schulbetriebs liegen, für die jugend nutzbar zu machen suchl.

Schulversäumnisse(auch Versäumnisse von Schulfeiern), die durch Krankheit veran

laßt werden, müssen am ersten Tage der Eikrankung mit Datum und Angabe der Krankheit von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer angezeigt wer den. Urlaub aus anderen Gründen kann den Schülern nur in dringenden Fällen erteilt werden. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Perien kann nur auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligt werden.

Nach einem ministeriellen Erlaß sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maß-

regeln von den Eltern der Schüler zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz. Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rück- fallfieber, Ruhr, Scharlach. Typhus.

2. Pavus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuber- kulose, Masern, Milzbrand, WMumps, Tolhwuf und Windpocken, Böteln, Rotfz, müssen So lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist..

Bei Russatz. Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus st ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Oleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.