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Für die Gewährung der Aufnahme ist nicht die Priorität der Vormerkung maßgebend; bei der Entscheidung werden nur die Wohnungsverhältnisse und der Prüfungserfolg berücksichtigt.
Sollte das Ergebnis der Anmeldungen im lulitermine ein solches sein, daß die Zahl der in den beiden Abteilungen der I. Kklasse verfügbaren Plätze durch die im Juli geprüften und approbierten Aufnahmswerber bereits gedeckt oder überschritten ist, so werden im Septembertermine keine Anmeldungen mehr entgegengenommen.
Die Eltern jener Aufnahmswerber, die im Julitermine die Prüfung bestanden haben, denen aber infolge der größeren Zahl der Anmeldungen die Auf- nahme nicht gewährt werden kann, werden hievon nach der Prüfung verständigt, damit sie für die Aufnahme ihrer Söhne an einer anderen Schule rechtzeitig Vorsorge treffen können. Solchen wegen Platzmangels zurück- gewiesenen Aufnahmswerbern wird über den Erfolg der Aufnahmsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt, auf Grund. welcher sie an jeder Mittel- schule ohne Wiederholung der Prüfung aufgenommen werden können.
Für die Aufnahme in die 2. bis 7. Klasse ist der 9. September(8— 12 Uhr vormittags) bestimmt.
Alle Schüler, die zur Ablegung einer Wiederholungs- oder Nachtragsprüfung verhalten sind, haben sich am 9. September vor- mittags(8 Uhr) im 1. Zeichensaale für Geometrie einzufinden.
Vonauswärts kommende Schüler können nur nach Maßgabe der in der betreffenden Klasse nach geschlossener Anmeldung der eigenen Schüler der Anstalt noch vorhandenen Plätze Aufnahme finden, weshalb dieselben erst nach Abschluß der Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen, d. i. am 12. Sep- tember(8 Uhr früh) aufgenommen werden können.
Aufnahmswerber, welche im vorjahre eine andere öffentliche Realschule mit gleichem Lehrplane besuchten, haben nicht nur das mit der vorgeschriebenen Abgangsklausel versehene letzte Schulzeugnis, sondern sämtliche Studienzeugnisse vorzuweisen. Denselben kann die Auf- nahme nur beim Vorhandensein triftiger Gründe für den beab- sichtigten Anstaltswechsel gewährt werden.
Aufnahmswerber für höhere Klassen, die aus der Bürger- schule kommen, haben eine Aufnahmsprüfung aus allen Lehrfächern der Vorstufe jener Klasse abzulegen, in welche sie aufgenommen zu werden
wünschen. Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung wird die Klasse bestimmt, in welche sie aufgenommen werden. Das gleiche gilt von Aufnahmswerbern die ihre Vorbildung an Privatschulen ohne ÖOffentlichkeitsrecht oder auf ganz privatem Wege erlangt haben. Für die Abhaltung dieser Aufnahmsprüfungen ist der 10. September bestimmt; für jede derselben ist die gesetzliche Taxe von 24 K zu entrichten.
Jeder neu eintretende Schüler hat außer dem Lehrmittelbeitrage auch die Aufnahmstaxe, den Beitrag für die Jugendspiele und Tinte, im ganzen einen Betrag von 10 K zu erlegen; Schüler, welche der Lehranstalt im Vorjahre angehört haben, zahlen nur den Lehrmittelbeitrag, den Beitrag für die Jugend- spiele und das Tintengeld, zusammen 5 K 80 h. Diese Beträge sind unmittel- bar nach Beginn des Schuljahres den Herren Klassenvorständen zu übergeben; Befreiungen von der Zahlung dieser Beträge können nicht gewährt werden.
Nach dem 12. September können weitere Aufnahmsansuchen nur beim Vorhandensein noch verfügbarer Plätze und bei triftiger Begründung der Ver- spätung des Ansuchens berücksichtigt werden.


