Aufsatz 
Eine Schillerrede an die Schüler
Entstehung
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P. Kundmachung bezüglich des Schul- jahres 19101911.

Die Anmeldungen der Schüler zur Aufnahme in die I. Kklasse werden am 1. Juli (und eventuell am 9. September) nachmittags von 35 Uhr entgegengenommen.

Jeder zur Aufnahme sich meldende Schüler hat in Begleitung seines Vaters oder dessen Stellvertreters zu erscheinen und außer dem Tauf-(Geburts-) Scheine das letzteSchulzeugnis, oder den Ausweis des letzten Jahres, welcher ausdrücklich mit dem Vermerke: Reif zum Ubertritte in eine Mittelschule versehen sein muß, mitzubringen. Der Aufzunehmende muß das 10te Lebensjahr vor Beginn des Schuljahres vollendet haben oder noch in dem Kalenderjahre, in welches der Beginn des Schuljahres fällt, vollenden. Altersdispensen werden nicht erteilt.

Alle aus der Volks- und Bürgerschule kommenden oder privat unterrichteten Aufnahmswerber müssen einer Aufnahmsprüfung aus der Religion, der Unterrichtssprache unddem Rechnen unterzogen werden, bei welcher nach der Min.-Verordn. vom 14. März 1870, Z. 2370, folgende Anforde- rungen zu stellen sind:

a) In der Religion jenes Maß von Wissen, welches in den ersten 4 Jahres- kursen der Volksschule erworben werden kann.

p) Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache, Kenntnis der Elemente der Formenlehre derselben, Fertigkeit im Analysieren einfach bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und richtige Anwendung derselben beim Diktandoschreiben.

c) Ubung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

Die schriftliche Aufnahmsprüfung aus der Unterrichts- sprache und dem Rechnen wird am 2. Juli vormittags von 810 Uhr (bezw. am 9. September), die mündliche Prüfung am 2. Juli von 3 Uhr nachmittags an(bezw. am 9. September) abgehalten. Schüler, deren Religionsnote im Ausweise mindestens aufgut lautet, sind von der Prüfung aus diesem Fache ganz befreit; bei mindestensguter Zeugnisnote undguter schrift- licher Prüfungsleistung findet eine Dispens von der mündlichen Prüfung in Sprache und Rechnen statt.

Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung, sei es an ein und derselben oder an einer anderen Lehranstalt, ist unzulässig. Um einem allfälligen Versuche zur Übertretung dieses Verbotes vorzubeugen, wird den Direktionen der einzelnen Mittelschulen das Verzeichnis derjenigen Aufnahmswerber, welche wegen ungenügender Kenntnisse zu- rückgewiesen wurden, zugesendet. Außerdem wird das ungünstige Prüfungsergebnis auf dem beigebrachten Schulausweise notiert.

Die Mitteilung über die definitive Aufnahme erfolgt nach geschlossener Aufnahmsprüfung. Die Namensliste der Aufgenommenen wird am 4. Juli(bezw. am 10. September) durch Anschlag bekannt gegeben. 3