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2) den Exjesuiten-Fonds, insoweit er schon für das Gymnasium verwendet worden ist. Jedoch gehen mit beiden Fonds die darauf ruhenden Lasten und Verbindlichkeiten, auch darauf haftende Pensionen zugleich mit über, und namentlich muss von der Exjesuiten-Masse der bisherige Beitrag zur Unterhaltung des geistlichen Seminars— insoweit solcher künftig noch erforderlich sein wird — auch fernerhin geleistet werden;
3) den Fonds der seitherigen Universität zu Eintausend zweihundert Gulden, gegen Uber nahme der Universitäts- und nunmehrigen Schul-Pedellen auf die Schulkasse;
4) einen jährlichen Beitrag aus der Landeskasse, so lang dessen der Fonds penötigt sein wird, der vorerst auf zehn Jahre auf eine jährliche Summe von drei tausend Gulden bestimmt ist, gegen Bestreitung der durch die Auflösung der Universität sich ergebenden Pensionen, und da
5) jene vereinigte Anstalt die Revenüen des Fonds wegen der vorerst noch darauf haftenden Lasten nicht ganz beziehen kann, als haben Wir auf zehn Jahre die jährliche Summe von sechs tausend Gulden aus unserer Dispositionskasse hierzu gnädigst bewilligt.
Auch wird endlich noch
6) sowohl das Universitäts- als das Bibliotheksgebäude dahier der vereinigten Schulanstalt zum vollen Eigentum auf ewige Zeiten überlassen, so dass dieselbe für deren Unterhaltung, mit Ausnahme der reformierten Kirche in dem Universitätsgebäude, auf eigene Kosten zu sorgen haben wird.
Zur Bekräftigung und Sicherung dieser Fundation haben Wir gegenwärtige Stiftungs-Urkunde in duplo darüber ausfertigen lassen und mit unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem Fürstlichen Siegel versehen.
So geschehen Fulda, den zwei und zwanzigsten Oktober im Jahre Eintausend achthundert und fünf“.(L. S.) gez.: Wilhelm.
Bereits am 30. April 1805 war auf die Beschwerde des Fürstbischofs Adalbert von Harstall vom Reichshofgericht zu Wien folgendes Mandat ergangen:
Franz der Zweite etc.
Tit.: Was bei Uns des Fürst-Bischofs zu Fuld Andacht wider Dero Liebden puncto tur- bationis in possessione anni normalis klagend angebracht und zu verfügen allerunterthänigst gebeten haben, werden Dero Liebden aus den angeschlossenen implorantischen Exhibitis de præsus 7. et 21. Februarii an. cur. mit mehrerem ersehen.
Nachdem Wir nun diese Sache so beschaffen finden, dass Wir dem Kläger Unsere begehrte Kaiserliche Hilfe nicht versagen können,
Als befehlen Wir Dero Liebden hiermit gerechtest, den katholischen Religionsteil zu Fuld in dem Besitze und Genuss seines eigentümlichen Kirchengutes und Schulfonds samt allen Zube- hörungen nach Vorschrift des Westfälischen Friedens nicht zu stören, den katholischen Schulen weder einen Directorem noch Professores einer andern Religion aufzudringen, sich überhaupt aller gesetzwidrigen Neuerungen zu enthalten, auch die durch diese Klage verursachten Kosten zu er- setzen, und, wie Sie dieses befolgt haben, Uns in Zeit zweier Monate allerunterthänigst anzu- zeigen, und verbleiben Ihnen übrigens etc.
Wien, den 30. April 1805.


