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über die erforderlichen Zeugnisse nicht beizubringen vermag, soll hiernächst keine Anstellung und Versorgung im Staate zu erwarten haben.
2) Das Gymnasium dagegen sind vorerst nur die Eingeborenen des hiesigen Fürstentums unter gleichem praejudicio, selbst in dem Falle planmässig zu frequentieren verbunden, wenn sie zwar den eigentlich gelehrten Stand zu wählen nicht gesonnen sind, doch aber subalterne Stellen, z. B. bei Registraturen, Kanzleien u. drgl. zu suchen gedenken, oder sich der Wundarzneikunst, der Forstwissenschaft, der Feldmesskunst etc. widmen wollen.
3) Über das Verhältnis der Gymnasien und höheren Schulen in Unseren übrigen Besitzungen und der lateinischen Schulen in den Landstädten des hiesigen Fürstentums zu dem Gymnasium dahier und in wie fern etwa die Schüler der Ersteren auch noch das Letztere zu frequentieren gehalten seien, darüber bleibt die nähere Bestimmung bis zur Organisation jener Gymnasien und Schulen einstweilen vorbehalten.
4) Von den Verfügungen sub I et II kann übrigens nur in sofern eine Ausnahme statt finden, als ein Vater oder Vormund seine Kinder oder Mündel selbst oder durch einen eigenen Hauslehrer in allen Vorkenntnissen wird unterrichten wollen. Jedoch sind auch diese gehalten, ihre Kinder oder Pupillen, ehe sie solche die Universität beziehen lassen, einer förmlichen Prüfung zu unterwerfen, welche Unser Konsistorium hier selbst anzuordnen und zu beurteilen haben soll. Für alle übrigen Fälle wollen Wir Uns die Dispensation Selbst vorbehalten und jede Privat-Lehr- Anstalt ernstlich verboten haben. 3
Unser Geheimerats-Kollegium hat nunmehr gegenwärtige Verordnung in dem hiesigen Für- stentume durch Unser Konsistorium, und in Unsern auswärtigen Besitzungen durch die hiesigen Regierungen öffentlich bekannt machen und für deren genaue Befolgung Sorge tragen zu lassen.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegels“.
Gegeben Fulda, den 22. Oktober 1805.
(L. S.) Wilhelm Friedrich. v. Arnoldi.
Der Wortlaut der zweiten ist folgender:
„Nachdem die Erfahrung hinlänglich bewährt hat, welchen unverkennbar wohlthätigen Einflusz zweckmäszig eingerichtete Lehranstalten auf die Kultur und die Wohlfahrt des Staates äuszern, und wie notwendig sowohl für das Ganze als den Staatsdienst insbesondere es sei, für die Aus- bildung der Jugend Sorge zu tragen, als haben wir gleich bei dem Antritt Unserer Regierung auf die Verbesserungen solcher Anstalten vorzüglich Bedacht genommen, und namentlich unterm 22. September vorigen Jahres zur Einrichtung einer neuen zur Vorbereitung auf die höheren Wissen- schaften bestimmten Lehranstalt, unter dem Namen eines Lyceums, und zu einer zweckmäszigern Einrichtung des bereits bestandenen und mit jenem ersten Institute nunmehr in Verbindung ge- setzten Gymnasiums Uns gnädigst bewogen gefunden.
Damit es nun aber auch diesen beiden vereinigten Instituten nicht an einem hinlänglichen Fonds fehle, so wollen Wir hierdurch und in Kraft dieses nachstehende Revenüen hierzu fundiert und angewiesen haben:
1) das gesamte Eigentum des ehemaligen Kollegialstifts zu Rasdorf, an Gebäuden, liegenden Gründen, an Zins- und sonstigen Gefällen, Nutzungen und Rechten ohne Ausnahme, weniger nicht—


