II. Das hochfürstliche Gymnasium. 1774— 1805.
In die ruhmvolle Regierungszeit des Fürstabts Heinrich VIII.(1759— 1788) fällt die Auf- lösung des Jesuitenordens und damit das Aufhören der zweiten Schule Fulda's. Es trat nun mit Notwendigkeit die Aufgabe an den Fürsten und seine Regierung heran, dafür Sorge zu tragen, wie die entstandenen Lücken auszufüllen und was an ihre Stelle zu setzen sei. Die Aufgabe er- forderte kluge und weise Vorsicht, um einerseits die seitherigen Bahnen nicht ganz zu verlassen, andrerseits aber auch Einrichtungen zu treffen, welche durch die neu eingetretene Lage erforderlich wurden. Es war nunmehr Gelegenheit gegeben, den gesamten höheren und niederen Unterricht von einem einheitlichen Gesichtspunkte aus zu regeln, zugleich aber auch die vorhandenen guten Kräfte zweckmässig zu verwenden und so eine gröszere Unterstützung der neu aufgeblühten Schule der Benediktiner zuzuwenden, die ja jetzt vorzugsweise berechtigt und in der Lage war, das gesamte Erbe einer ruhmreichen Vergangenheit anzutreten. Die am 23. Sept. 1774 erschienene Verordnung umfasste das gesamte Unterrichtsgebiet der niederen, mittleren und höheren Schulen, woran sich unmittelbar auch die Einrichtung des bischöflichen Seminars schloss. Mehrere Jahre darauf(1781) erfolgte nach längeren eingehenden Beratungen die allgemeine Ordnung für die niederen Schulen des Bistums und Fürstentums Fulda, welche die seitherigen Mängel in der inneren und äusseren Organisation zu beseitigen suchte. Es galt zunächst das Ziel der niedern Schulen genau zu bestimmen und damit die Lehrgegenstände neu zu ordnen und die Methode des Unterrichts zu verbessern, neue Einrichtungen zu treffen wegen der Schulpflicht, der Einteilung der Klassen, der Schulzeit, der Lehrstunden; sodann die Hindernisse, die sich entgegen stellten, zu beseitigen, insbe- sondere den Lehrern mehr Beistand seitens der Regierung zu gewähren, dadurch ihr Ansehen zu heben und ihnen hinlängliche Besoldung zu bewilligen, die Schulen und Wohnhäuser besser ein- zurichten, eine geeignete Aufsicht(Schuldeputation und Visitation) herzustellen, durch welche fleis- sige und tüchtige Lehrkräfte herangebildet und auch durch Belohnung und Aufmunterung grössere Lehrthätigkeit geweckt werden konnte. An diese Reihe von fürstlichen Verordnungen mit ihren Begründungen schlieszt sich dann als letzte eine Verordnung über Schulzucht an. Ein Eingehen auf das Einzelne liegt unserer Aufgabe fern, aber unerwähnt kann eine solche Verordnung nicht bleiben, die für die damalige Zeit eine wahre Musterordnung war, und die auch für unsere Zeit, was Masz und Ziel des Volksunterrichtes sowie die Lehrerbildung betrifft, immerhin wertvolle Winke und beachtenswerte Bestimmungen enthält.
Das Organisationsedikt für die Mittelschulen, deren Lehrplan und Verfassung bereits ein Jahr lang vor der Verkündigung praktisch geprüft worden war, bildet das zweite Hauptstück des ganzen Unterrichtsgesetzes. Vergl. S. 15— 49 mit den§ 18— 33. Die Mittelschulen sind für jene Zöglinge bestimmt, die sich später dem gelehrten Stande widmen wollen. Der Eintritt geschieht im 10. oder 11. Lebensjahre.
Die Lehrgegenstände zerfallen in zwei Gruppen: 1) Kenntnisse in den Sprachen und 2) in den
Sachen. Der Unterricht in den Sprachen wird begründet a) für das Deutsche: Es wird keinem 2


