Aufsatz 
Die Lehrer des Gymnasiums von 1835 bis 1885
Entstehung
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3. Dsgl. vom 24. Juli S. 3732, bezw. Min.⸗Erlaß vom 10. Juli, wodurch die Vermehrung der wöchentl. Turnſtunden von 10 auf 12, bzw. der Abteilungen um eine, genehmigt wird.

4. Dsgl. vom 13. Aug.§. 3915, bzw. Min. ⸗Erlaß vom 14. Juli, betr. Maßregeln zur Verhütung der Übertragung anſteckender Krankheiten durch die Schule. Schüler, welche a) an Cholera, Ruhr, Maſern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber oder b) an Unterleibstyphus, kontagiöſer Augenentzündung, Krätze, krampfartigem Keuchhuſten erkrankt ſind oder einem Hausſtande an⸗ gehören, in welchem ein Fall der unter a) genannten Krankheiten vorliegt, Hürfen erſt dann zum Schul⸗ beſuche wieder zugelaſſen werden, wenn entweder die Gefahr der Anſteckung nach ärztlicher Beſcheinigung für beſeitigt anzuſehen oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen iſt.

5. Dsgl. vom 11. Okt. S. 4921, btr. das Verfahren bei der Verſetzung der Schüler. Eine bloß verſuchsweiſe erfolgende Verſetzung oll nicht mehr ſtattfinden, ſondern über die Verſetzung oder Nicht⸗ verſetzung von der btr. Lehrerkonferenz in definitiver Weiſe entſchieden werden. Auch ſollen die Eltern der⸗ jenigen Schüler, deren demnächſtige Verſetzung als zweifelhaft angeſehen wird, ein Vierteljahr vorher in geeigneter Weiſe in Kenntnis geſetzt werden.

6. Dsgl. vom 22. Nov.§. 5496, bzw. Min.⸗Erlaß vom 10. Nov., btr. die Dauer der Erholungs⸗ pauſen zwiſchen den Unterrichtsſtunden und das zuläſſige Maß der häuslichen Arbeit der Schüler. Es ſoll dafür geſorgt werden, daß die Zeitdauer der letzteren für Schüler von mittlerer Begabung, die im üÜb⸗ rigen auf dem Standpunkte der Klaſſe ſtehen, nicht mehr als im Durchſchnitt in VI je 1, in V 1 ½, in IV und IIIb 2, in IIIa und IIb 2 ½, in IIa und I 3 Stunden täglich betrage.

7. Dsgl. vom 13. Januar c. S§. 30, bzw. Min.⸗Erlaß vom 24. Dez., btr. einzelne Erläuterungen, Zuſätze oder Abänderungen zu der Ordnung der Reifeprüfungen vom 27. Mai 1882, insbeſondere zu § 5, 1;§ 10, 1;§ 12, 3;§ 17, 1.(Wer in die Oberprima aufgenommen wird, tritt damit in das 3. Halbjahr der zweijährigen Lehrzeit der Prima und kann event. ſchon in dieſem, jedenfalls aber im nächſten Semeſter die Zulaſſung zur Reifeprüfung beanſpruchen. Nicht genügende Leiſtungen in einem(d. h. je einem) Gegenſtande können(unter Umſtänden) durch mindeſtens gute Leiſtungen in einem anderen obliga⸗ toriſchen Lehrgegenſtande als ergänzt erachtet werden.)

8. Dsgl. vom 28. Januar S. 357, bzw. Min.⸗Erlaß vom 17. desſ. Mts., btr. die Verwaltung und Reviſion der an den höheren Lehranſtalten beſtehenden Lehrer⸗ und Schülerbibliotheken. Insbeſondere iſt bei den Anſchaffungen für letztere die nötige Vorſicht und Sorgfalt zu wahren, damit jeder Anſtoß ver⸗

mieden werde.. 9. Dsgl. vom 10. Febr.§. 5871, btr. die vom Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten erlaſſenen

Beſtimmungen über die bei Ausführung fiskaliſcher Bauten zu beachtenden Maßnahmen zur Sicherſtellung gegen Feuersgefahr. Die nachträgliche Anwendung derſelben bei bereits vorhandenen Gebäuden iſt jedoch nur unter beſonderen Umſtänden erforderlich.

10. Dsgl. vom 9. März§ 935, btr. die demnächſt durch den ordentl. Prof. und Direktor des In⸗ ſtituts für Augenheilkunde an der Univerſität Marburg, Herrn Dr. Schmidt⸗Rimpler, im Auftrage des Hrn. Unterrichtsminiſters u. a. auch am hieſigen Gymnaſium vorzunehmende Augenunterſuchung.