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7. Geſang: 1 St. Erklärung und Einübung der Notenſchrift. Dynamiſche und rhythmiſche Übungen. Einübung von Liedern nach dem Liederkranz von Erk und Greef. Geſang.
8. Zeichnen: 2 St. Geometriſches und perſpektiviſches Zeichnen geradliniger Körper und Zuſammen⸗ ſtellung architektoniſcher Gebilde. Anfänge im Landſchaftzeichnen mit leichter Schattierung. Binder.
9. Schreiben: 2 St. Einübung deutſcher und lateiniſcher Schrift in genetiſcher Folge. Der Ordinarius.
Turnen und fakultativer techniſcher Unterricht.
a) Die Turnübungen wurden(im Winter, ſowie bei regneriſchem Wetter, in der ſtädt. Turnhalle) unter Leitung des Turnlehrers Friedr. Jäneke 12 St. wöchentlich mit 6 verſchiedenen Abteilungen be⸗ trieben, deren jede ca. 40— 45 Schüler zählte; 18 Schüler waren auf Grund ärztlicher Atteſte dispenſiert. Es wurde in der Regel die eine Hälfte der Stunde auf Frei⸗ und Ordnungsübungen, die andere auf übungen an den verſchiedenen Geräten verwendet. Leider mußte im Winter wegen anderweitiger Verwendung der Turnhalle der Unterricht oftmals ausfallen; ſeit Anfang Januar z. B. entfielen nicht weniger als 34 Stunden. Auch für Schwimmunterricht war den Schülern in der von Herrn G. Feuerſtein errichteten Bade⸗ und Schwimmanſtalt unter Leitung des Hülfslehrers Jung wie im vor. Jahre Gelegenheit geboten. Schwimm⸗ unterricht nahmen 44 Schüler, während 92 andere ſich am Schwimmen oder Baden unter deſſen Auf⸗ ſicht beteiligten.
b) Die Geſangübungen der beiden Abteilungen der Selekta(Tenor und Baß, Sopran und Alt) leitete in je 1 Stunde wöchentlich der Geſanglehrer Kantor Geſang. Außerdem wurden die kath. und evang Schüler abwechſelnd 1 St. wöchentlich im kirchlichen Choralgeſange geübt.
c) Zeichenunterricht für Geübtere, woran außer einer Anzahl Quartaner 41 Schüler der Tertia, Sekunda und Prima teilnahmen, erteilte Mittwoch und Sonnabend von 1— 3 Uhr in 2 Abteilungen der Zeichenlehrer Binder. Es wurden Zeichnungen in Bleiſtift, Kreide und Aquarell⸗Farben angefertigt.
II. Aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
1. Verfügung vom 24. April pr. S.(d. i. Prov.⸗Schulkollegium) 1758, bzw. Min.⸗Erlaß vom 31. März, wodurch wiederholt zur größten Vorſicht bei Aufnahme von ſolchen Schülern gemahnt wird, die ohne klar nachweisliche Gründe die Anſtalt wechſeln, zumal wenn ihr Betragen zu Ausſtellungen Anlaß gegeben hat.
2. Dsgl. vom 25. April S. 1546, betr. die neue Ferienordnung für die höh. Schulen der Pro⸗ vinz. Für den Reg.⸗Bez. Kaſſel(außer Bockenheim) ſind folgende Ferien feſtgeſetzt: 1) Oſtern: 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab. 2) Pfingſten: vom Sonnabend vor bis Mittwoch nach Pfingſten(einſchl.). 3) Sommerferien: 4 Wochen vom erſten Sonntag im Juli ab. 4) Herbſtferien: 14 Tage vom Sonntag der Michaeliswoche ab. 5) Weihnachten: 14 Tage vom 23. Dez. mittags ab; fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, ſo beginnt der Unterricht erſt am folgenden Montag.


