Aufsatz 
Die wichtigsten Bestimmungen der Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und höheren Bürgerschulen nebst Bericht über die Veränderungen in der Organisation der Selektenschule
Entstehung
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zelnen Worte ¹), theils in ihrem Satz⸗ und Periodenbau hervortritt, dann aber auch in der gründ⸗ lichen Bearbeitung, welche ihre Grammatik und Lexikographie im Laufe der Zeit von ſo vielen der ſcharfſinnigſten Köpfe erfahren hat. Hierzu kommt noch der ungeheuere Einfluß, den die lateiniſche Sprache, Jahrhunderte hindurch in den Schulen gelehrt und von den Gebildeten aller Nationen in Wort und Schrift gehandhabt, auf die Sprachen aller Kulturvölker, unſere Mut⸗ terſprache nicht ausgenommen, ausgeübt hat, ſo daß wir zum gründlichen Verſtändniß derſelben des Lateiniſchen nicht entrathen können. Schließlich iſt bekannt, daß die beiden neuen Sprachen, welche in unſeren Schulen gelehrt werden, nämlich das Franzöſiſche und Engliſche, das erſte ganz, das letztere zum Theil, ihre Wurzel im Lateiniſchen haben, und daß daher eine gründ⸗ liche Erlernung dieſer beiden Sprachen weſentlich durch die Kenntniß der lateiniſchen Sprache bedingt iſt. Dieſe und andere Gründe ²) haben das Miniſterium der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vermocht, das Latein unter die obligatoriſchen Unterrichtsgegen⸗ ſtände zunächſt der Realſchulen erſter Ordnung und der höheren Bürgerſchulen mit der Berech⸗ tigung zu Entlaſſungsprüfungen aufzunehmen. Was nun unſere Schule betrifft, ſo dürfte es nach dem Wortlaute der angezogenen Beſtimmungen, inſofern nicht noch Modifikationen hinſicht⸗ lich derſelben eintreten, keinem Zweifel unterliegen, daß ſie, um definitiv als eine zu Abgangs⸗ prüfungen berechtigte höhere Bürgerſchule anerkannt zu werden, das Latein als obligatoriſchen Lehrgegenſtand in den Unterrichtsplan aufnehmen muß. Sicherlich würde durch dieſe Einrichtung die Gründlichkeit des Unterrichts, insbeſondere in den neueren Sprachen gewinnen und überdies könnten unſere ſtudierenden Schüler, da der lateiniſche Unterricht bereits in VI ſeinen Anfang nehmen würde, das Latein ein Jahr früher als ſeither beginnen. Unſere Anſtalt würde alsdann im Weſentlichen eine ähnliche Einrichtung erhalten, wie ſie an der mit einem Progymnaſium vereinigten höheren Bürgerſchule in Neuwied beſteht ³). Zur Durchführung dieſes Planes würde

¹) Nicht ohne Grund behauptet daher der berühmte Rechtsgelehrte Fr. C. v. Savigny, daß die römiſchen Rechtsquellen wegen des ſyſtematiſchen Reichthums und der charakteriſtiſchen Beſtimmtheit ihrer Sprache noch lange die vorzüglichſten Quellen der Rechtswiſſenſchaft bilden werden.

²) S. Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung, erläuternde Bemerkungen S. 5 u. ff.

R.: Realabtheilunug.

³) G.: Gymuaſialabtheilung. Religion. Deutſch.. Lateiniſch

dranzoſiſc ngliſch.

I [v. R. u.6.) R. R.u.G.] G.

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