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Das auf einer zu gültigen Abgangsprüfungen berechtigten höheren Bürgerſchule erworbene Berechtig⸗ Zeugniß der Reife berechtigt zur Aufnahme in die Prima einer vollſtändigen Realſchule, und nben gewährt außer den an den Beſuch der Sekunda einer Realſchule geknüpften Befugniſſen, das Recht auf Zulaſſung zum einjährigen freiwilligen Militairdienſt.
Der Antrag auf Verleihung des Rechts zur Abhaltung von Abgangsprüfungen der vor⸗ bezeichneten Art iſt durch die betreffende Königl. Regierung an den Unterrichtsminiſter zu richten.
Veränderungen in der Organiſation der Selektenſchule während des verfloſſenen
Schuljahrs; ihre gegenwärtige Einrichtung; Blick auf ihre Zukunft.
Was wir am Schluſſe der vorigjährigen Programmabhandlung als unſere Ueberzeugung ausſprachen, daß die Zeit nicht mehr ferne, wo auch unſere Schule die ſo lange erſehnte Reor⸗ ganiſation erhalten und damit ebenbürtig neben ihren Schweſteranſtalten daſtehen werde, das iſt in der That ſchon ſehr bald darauf in Erfüllung gegangen. Nachdem die geehrte Stadtverordneten⸗ Verſammlung am 10. Juni v. J. die nöthigen Mittel zur Erweiterung der Selektenſchule um zwei Klaſſen bewilligt hatte, wurde die Reorganiſation ſofort mit aller Kraft in Angriff genommen, ſo daß bereits nach den Sommerferien zu Anfang Auguſt die eine, und beim Beginn des Winter⸗ ſemeſters die andere der beiden neuen Klaſſen in der zu Schulzimmern hergerichteten früheren Amtswohnung des Inſpektors eröffnet werden konnte. Bezog ſich dieſe Erweiterung ſpeciell auf unſere höhere Bürgerſchule, ſo wurden wir durch eine außerordentliche Unterſtützung unſers ver⸗ ehrten Gemeindevorſtandes in den Stand geſetzt, auch für unſer Progymnaſium etwas zu thun, nämlich die Unterabtheilung deſſelben mit zweijährigem Lehrkurs in zwei Abtheilungen mit je einjährigem Kurſus zu zerlegen. Demnach beſteht die Selektenſchule gegenwärtig aus einer höheren Bürgerſchule mit fünf Klaſſen, nämlich VI. V. IV. mit je einjährigem, und III. und II. mit je zweijährigem Lehrkurs, ferner einem Progymnaſium mit drei Parallelabtheilungen und ſchließlich einer Vorſchule mit zwei Klaſſen, die untere mit zweijährigem und die obere mit einjährigem Lehrkurs. Die Schüler werden mit 6 Jahren in die unterſte Klaſſe der Vorſchule aufgenommen, gehen mit vollendetem 9. Jahre in die VI. der höheren Bürgerſchule über und haben mit 16 Jahren den ganzen Kurſus vollendet. Was insbeſondere die Progymnaſialſchüler betrifft, ſo iſt die Einrichtung getroffen, daß dieſelben, nach Beendigung des zweijährigen Kurſus in III., wie früher, in die Tertia des Gymnaſiums übergehen können.
Mit dieſer äußeren Reorganiſation ging gleichzeitig die innere Hand in Hand, indem unter andern ein neuer Unterrichtsplan entworfen, die Lehrpläne und die Schulbücher, die Cen⸗ ſur⸗ und Zeugnißformulare einer Reviſion unterzogen, ſowie die Schulbibliothek, was ſeither aus Mangel einer paſſenden Räumlichkeit unterbleiben mußte, geordnet und aufgeſtellt wurde.


