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In Bezug auf die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſion, die Meldung und Zulaſſung zur Prüfung, die Aufgaben zu den ſchriftlichen Arbeiten, die Anfertigung und Beurtheilung der⸗ ſelben finden die darüber in dem Abiturienten⸗Prüfungsreglement der vollſtändigen Realſchule gegebenen Beſtimmungen bei der höheren Bürgerſchule analoge Anwendung. Dasſelbe gilt von der Compenſation in den Leiſtungen der Abiturienten und von der Ausfertigung und Einrichtung der Abgangszeugniſſe.
Zu der ſchriftlichen Prüfung gehört ein deutſcher Aufſatz, zu deſſen Anferti⸗ gung eine Zeit von fünf Stunden verſtattet wird. Der Gegenſtand des Themas muß dem Schüler durch den Unterricht bekannt, oder doch im Kreiſe ſeiner Anſchauung und ſeines Nach⸗ denkens mit Sicherheit vorauszuſetzen ſein.— Ein lateiniſches, franzöſiſches, engli⸗ ſches Exercitium, deſſen Zweck hauptſächlich die Prüfung der in dieſen Sprachen erlangten grammatiſchen Sicherheit iſt; es ſind für daſſelbe je 3 Stunden Zeit zu gewähren, die Zeit des deutſchen Diktats ungerechnet. Der Gebrauch von Lexikon und Grammatik iſt dabei nicht ge⸗ ſtattet. Die Vokabeln, deren Kenntniß der Lehrer bei den Schülern nicht vorausſetzen zu dürfen vermeint, ſind bei dem deutſchen Text der Aufgabe hinzuzufügen. Der Königl. Commiſſarius kann außerdem, wo es ihm angemeſſen erſcheint, eine Ueberſetzung aus der fremden Sprache ins Deutſche anordnen.— In der Mathematik: Löſung einer geometriſchen, einer trigono⸗ metriſchen, einer algebraiſchen und einer Rechenaufgabe, in vier Stunden.— Die Fertigkeit im Freihandzeichnen wird durch vorgelegte Zeichnungen aus der Zeit des Unterrichts in Secunda dargethan.
Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die Religionslehre, das Ueberſetzen aus dem Lateiniſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen, die Geſchichte und Geographie, die Naturkunde und die Mathematik.
Wenn nach den ſchriftlichen Prüfungsarbeiten das erforderliche Maß von Kenntniſſen bei einem Abiturienten unzweifelhaft vorhanden iſt, ſo kann demſelben, falls die Lehrer nach ihrer Kenntniß ſeiner Klaſſenleiſtungen und des von ihm bewieſenen Fleißes und Strebens einſtimmig dafür ſind, die mündliche Prüfung erlaſſen werden, was als eine beſondere Auszeichnung in dem Abgangszeugniß zu vermerken iſt.
Die Prüfungsverhandlungen werden dem Königl. Schulkollegium der betreffenden Provinz zur Kenntnißnahme durch die Königl. Regierung zugeſandt. Ueber das Ergebniß der an den höheren Bürgerſchulen ihres Reſſorts während eines Jahres abgehaltenen Abiturientenprüfungen haben die Königl. Regierungen im Januar des neuen Jahres Bericht zu erſtatten und die etwaigen Bemerkungen des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums über die Prüfungsverhandlun⸗ gen beizufügen.


