Aufsatz 
Die wichtigsten Bestimmungen der Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und höheren Bürgerschulen nebst Bericht über die Veränderungen in der Organisation der Selektenschule
Entstehung
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vorhanden ſei. Bei der Prüfung in der Geographie kann von der Beziehung auf Handel und internationalen Verkehr abgeſehen, in der Mathematik und im Zeichnen aber die für

die Realſchulen erſter Ordnung erforderliche Berückſichtigung der beſchreibenden Geometrie aus⸗ geſchloſſen werden.

§. 5.

2 Gynne. Die mit einem Gymnaſium unter Einer Direction verbundenen Realſchulen dürfen mit ſien verbun⸗

vene Real⸗ demſelben außer der etwa beſtehenden Vorſchule nur die Klaſſen Sexta und Quinta gemeinſam ſculen haben, müſſen alſo von Quarta an einem ſelbſtändigen Lehrplan folgen, ohne fernere Kombina⸗ tionen mit Gymnaſialklaſſen. Der folgende Paragraph 6, welcher das Verzeichniß der im Jahre 1859 anerkannten Realſchulen enthält, kann füglich wegfallen..

§. 7.

nren dete Die Abiturientenzeugniſſe der Reife, welche von einer zu Entlaſſungsprüfungen Realſchulen, berechtigten Realſchule ausgeſtellt ſind, gewähren hauptſächlich folgende Befugniſſe:

a) die allen

anerkannten Zulaſſung zur Elevenprüfung für die techniſchen Aemter der Berg⸗, Hütten⸗ und Realſchulen.. zuſehenden. Salinenverwaltung;

Zulaſſung zur Feldmeſſerprüfung, desgl. zur Markſcheiderprüfung.

Eintritt in den Poſtdienſt, mit Ansſicht auf Beförderung in die höheren Dienſtſtellen.

Aufnahme in die Königl. Forſtlehranſtalt zu Neuſtadt⸗Eberswalde.

Aufnahme in das reitende Feldjägercorps.

Aufnahme in das Königl. Gewerbe⸗Inſtitut.

Zulaſſung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirecten Steuern.

Zulaſſung zum Civilſupernumerariat bei den Provinzial⸗Civilverwaltungsbehörden.

Zulaſſung als Applikant zum Marine⸗Intendantur⸗ und Militair⸗ und Marine⸗ Lokalverwaltungsdienſt.

Das Zeugniß über einen einjährigen Aufenthalt in Prima berechtigt zur Zu⸗ laſſung zur Abiturientenprüfung bei einer Provinzial⸗Gewerbeſchule.

Die Zulaſſung zum einjährigen freiwilligen Militärdienſt wird, vom Jahre 1860 an, auf ein Zeugniß über einen mindeſtens halbjährigen Beſuch der Pritha gewährt.

Ein Zeugniß aus Prima iſt erforderlich zur Zulaſſung zum Civilſupernumerariat bei den Gerichtsbehörden; desgl. zum Studium der Oeconomie auf den Königl. landwirthſchaft⸗ lichen Lehranſtalten zu Poppelsdorf und Eldena.

Ein Zeugniß der Reife für Prima iſt Bedingung der Zulaſſung zum Studium der Thierheilkunde als Civileleve der Königlichen Thierarzeneiſchule in Berlin.