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Ein ſolches befähigt ebenfalls zum Büreaudienſt bei der Bergwerksverwaltung.
Ein Secundanerzeugniß befähigt zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königl. Gärtnerlehranſtalt zu Potsdam; desgl. in das Königl. Muſikinſtitut zu Berlin.
In den für die Vorbildung der Apothekerlehrlinge zu erlaſſenden Beſtimmungen wer⸗ den die Realſchulen, auf denen das Lateiniſche ein obligatoriſcher Lehrgegenſtand iſt, den Gym⸗ naſien gleichgeſtellt werden.
Außerdem befähigen die Zeugniſſe aus den mittleren Klaſſen zur Aufnahme auf die Berg⸗ und die Provinzial⸗Gewerbeſchulen, zum Subalterndienſt bei verſchiedenen Unterbehörden.
Den Abiturientenzeugniſſen der Reife und den Abgangszeugniſſen, welche von einer Real⸗ ſchule erſter Ordnung ausgeſtellt ſind, iſt, mit Allerhöchſter Genehmigung, eine weiter reichende Wirkung beigelegt worden, wodurch die betreffenden Zöglinge in mehreren Beziehungen den Gymnaſialſchülern gleichgeſtellt werden. Dieſe Erweiterung der Rechte der Realſchulen beſteht in Folgendem:
Die mit dem Zeugniß der Reife verſehenen Abiturienten der Realſchulen erſter Ordnung werden zu den höheren Studien für den Staatsbaudienſt und das Bergfach zugelaſſen.
Dieſelben ſind, wenn ſie mit Ausſicht auf Avancement in die Armee eintreten wollen, von Ablegung der Portepeefähnrichsprüfung dispenſirt.
Zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirecten Steuern, und ebenſo als Applikanten für den Militär⸗Intendanturdienſt werden ſie zugelaſſen, wenn ſie die Prima mindeſtens ein Jahr lang mit gutem Erfolg beſucht haben.
Ein Zeugniß der Reife für Prima befähigt ſie zum Civil⸗Supernumerariat bei den Provinzial⸗Civilverwaltungsbehörden, desgl. zur Annahme als Civil⸗Aspiranten bei den Proviantämtern.
Zum einjährigen freiwilligen Militärdienſt werden ſie, vom Jahre 1860 an, angenommen, wenn ſie mindeſtens ein halbes Jahr in Secunda geſeſſen und an dem Unterricht in allen Gegenſtänden Theil genommen haben.
Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königl. Gärtner⸗Lehranſtalt zu Potsdam bedürfen ſie eines Zeugniſſes der abſolvirten Tertia.
§. 8.
Die Realſchulen erſter Ordnung gehören gleich den Gymnaſien zu dem Reſſort der Königl. Provinzial⸗Schulcollegien, die Realſchulen der zweiten Ordnung zu dem der Königl.
Regierungen. 2*
b) Die beſon⸗ deren Berech⸗ tigungen der Realſchüler
1. Ordnung.
Das Reſſort⸗ verhältniß


