— 9—
richt im Lateiniſchen gar nicht ertheilt, oder daß die Theilnahme daran oder an anderen wiſſen⸗ ſchaftlichen Gegenſtänden den Schülern freigeſtellt wird.
Insbeſondere gehört ſodann zu den Erforderniſſen der erſten Ordnung eine genügende Ausrüſtung mit Lehrkräften, die geſicherte Stellung der Lehrer, und eine Dotation, durch welche den Lehrern eine angemeſſene Beſoldung geſichert und für die Lehrmittel und Bedürfniſſe des Schullokals ausreichend und ſo geſorgt iſt, wie es die in dieſen Beziehungen an eine höhere Lehranſtalt zu machenden Anſprüche mit ſich bringen.
Die Schülerzahl darf ſich in den einzelnen Klaſſen nicht über das zuläſſige Maß zu einer Frequenz ausdehnen, bei welcher die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung nicht mehr er⸗ reicht werden können.
.§. 3.
Der allgemeine Lehrplan der Realſchulen(Abſchn. I.,§. 1.) gilt auch für die zweite Ordnung.
Die Abweichungen von demſelben, ſowie eine Unterſcheidung obligatoriſcher und fakulta⸗ tiver Lehrgegenſtände, können, ſoweit ſie bei den einzelnen Anſtalten mit Genehmigung der be⸗ treffenden Provinzialbehörden bisher im Gebrauch geweſen ſind, bis auf weiteres beibehalten werden. Es bleibt ſpäterer Erwägung vorbehalten, ob in Bezug auf den Lehrplan der Real⸗ ſchulen zweiter Ordnung beſondere Feſtſetzungen zu treffen ſind.
§. 4.
Die allgemeinen Beſtimmungen des Abiturientenprüfungs⸗Reglements finden auch auf die Realſchulen zweiter Ordnung Anwendung. Im Einzelnen haben die Anforderungen für dieſelben zum Theil einen geringeren Umfang, in Berückſichtigung der Erfahrung, daß bei unvollkommen eingerichteten Realſchulen es oft einer übermäßigen und unzuträglichen Anſtrengung der Schüler bedurft hat, um die Bedingungen eines Zeugniſſes der Reife zu erfüllen.
Abgeſehen von dem höheren Grade der geſammten geiſtigen Durchbildung, welche nur bei der den Realſchulen erſter Ordnung gegebenen inneren und äußeren Organiſation erreichbar und geſichert iſt, treten daher bei den Abiturientenprüfungen der Realſchulen zweiter Ordnung im Einzelnen Ermäßigungen der Art ein, daß namentlich in der Religionslehre eine ſpe⸗ ciellere Kenntniß der Kirchengeſchichte und der Konfeſſionsunterſchiede nicht verlangt wird.— Im Lateiniſchen braucht, wie der Unterricht, ſo die Prüfung nicht über Julius Cäſar und Ovid hinauszugehen.— Im Franzöſiſchen und Engliſchen kann ſich die Prüfungsarbeit auf die Ueberſetzung von Diktaten beſchränken; die Anfertigung von Aufſätzen in beiden Sprachen iſt nicht erforderlich. Für den mündlichen Gebrauch derſelben iſt die Anforderung nicht ſo hoch
zu ſtellen, daß auch die Fähigkeit, hiſtoriſche Vorgänge frei und zuſammenhängend darzuſtellen, [1869] 2
Lehrplan der Realſchule zweiter Ord⸗ nung
Die Abituri⸗ entenprüfun⸗ gen der Real⸗ ſchulen zwei⸗ ter Ordnung.


