Aufsatz 
Die wichtigsten Bestimmungen der Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und höheren Bürgerschulen nebst Bericht über die Veränderungen in der Organisation der Selektenschule
Entstehung
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Kurſusdauer.

Maßſtab der Unter⸗ ſcheidung.

Erforderniſſe der erſten Ordnung.

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Bei der Aufnahme von Schülern, die nach Alter und Vorkenntniſſen in eine höhere Klaſſe als Sexta eintreten zu können erwarten, iſt beſonders darauf zu achten, daß ſie im weſentlichen das Maß von Kenntniſſen mitbringen, welches ſie befähigt, mit den länger auf der Schule unterrichteten Schülern gleichen Schritt zu halten.

§. 3.

Die Klaſſen Sexta, Quinta und Quarta haben einen je einjährigen Kurſus; in Tertia wird es ſich, um das Penſum der Klaſſe mit Gründlichkeit zu abſolviren, in der Regel auf 2 Jahre ausdehnen. Secunda und Prima haben regelmäßig einen je zweijährigen Kurſus.

Die folgenden Paragraphen dieſes Abſchnittes, welche von dem Abſchluß hinter Tertia, dem Unter⸗ richt in den beiden oberen Klaſſen und der Verſetzung nach Prima handeln, können wir, da ſie zunächſt auf

unſere Schule keine Anwendung finden, füglich weglaſſen, nicht minder den ganzen Abſchnitt II, welcher das Reglement für die Abiturientenprüfung der Realſchulen enthält.

III. Unterſcheidung der Realſchulen, Berechtigungen.

§. 1.

Für die Unterſcheidung der zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten Realſchulen in eine erſte und zweite Ordnung ſind die Anforderungen maßgebend geweſen, welche zu ſicherer Erreichung der in Abſchnitt I. und II. angegebenen Zwecke der Realſchulen geſtellt werden müſſen. Zu dem Ende ſind nicht nur die bisherigen Leiſtungen und der gegenwärtige Stand der Entwicklung, ſondern vornehmlich auch die Beſchaffenheit des Lehrplans und die geſammte innere und äußere Ausſtattung der beſtehenden Realſchulen in Betracht gezogen worden.

§. 2.

Zur Aufnahme in die erſte Ordnung iſt die Selbſtändigkeit der Schule als höhere Lehr⸗ anſtalt und die Vollſtändigkeit des Lehrkurſes und des Lehrplans erforderlich. Es können dem⸗ gemäß diejenigen Realſchulen nicht dazu gerechnet werden, welche für ihren Ort in den unteren und mittleren Klaſſen zugleich das Bedürfniß der Elementar⸗ und niederen Bürgerſchule befriedi⸗ gen müſſen und danach eingerichtet ſind; ſowie auch diejenigen Realſchulen nicht, welche noch kein vollſtändiges Syſtem von 6 aufſteigenden Klaſſen haben, mit Ausnahme der Fälle, wo eine Realſchule mit einem Gymnaſium verbunden iſt, und die Klaſſen Sexta und Quinta bei⸗ den Anſtalten gemeinſam ſind.

Zur erſten Ordnung können ferner diejenigen Realſchulen nicht gezählt werden, die für die einzelnen Klaſſen eine geringere Kurſusdauer haben, als Abſchn. I.,§. 3. beſtimmt iſt, und deren Lehrplan von dem Abſchn. I.,§. 1. aufgeſtellten ſo weit abweicht, daß z. B. ein Unter⸗